Vollzitat:
"Einkommensteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S.
179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 2782)"
Zur Anwendung vgl. §§ 52ff.
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 19.10.2002 I
4210; 2003 I 179,
zuletzt geändert durch Art. 1
G v. 7.12.2006 I 2782
Änderung durch Art. 1 G v. 13.12.2006 I 2878
(Nr. 60) noch nicht
berücksichtigt
Änderung durch Art. 2 G v. 13.12.2006 I 2915
(Nr. 60) noch nicht
berücksichtigt
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 30.12.1981
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuergesetz
EStG
In der Fassung der
Bekanntmachung v. 19.10.2002 I 4210
geändert durch
- Art.
8 G v. 23.12.2002 I 4621 (ArbMDienstLG 2) mWv 1.1.2003
- Art.
1 G v. 15. 1.2003 I 58
(AltersvBeamtG) mWv 21.1.2003
- Art.
1 G v. 16. 5.2003 I 660
(StVergAbG) mWv mWv 21.5.2003
- Art.
1 G v. 31. 7.2003 I 1550 (KlUFöG) mWv 1.1.2003
- Art. 82 G v. 25.11.2003 I 2304
(ZustAnpV 8) mWv 28.11.2003
- Art.
1 G v. 15.12.2003 I 2645 (StÄndG 2003) mWv 20.12.2003
- Art.
3 G v. 15.12.2003 I 2676 (InvestmModG) mWv 1.1.2004
- Art.
1 G v. 22.12.2003 I 2840 (StVergAbGProtUmsG) mWv 1.1.2004
- Art. 61 G v. 23.12.2003 I 2848
(ArbMDienstLG 3) mWv 1.1.2004
- Art.
1 G v. 23.12.2003 I 2922 (GewStGuaÄndG) mWv 1.1.2004
- Art. 33 G v. 24.12.2003 I 2954
(ArbMDienstLG 4) mWv 1.1.2005
- Art.
5 G v. 27.12.2003 I 3019 (SGB6uaÄndG 3) mWv 1.4.2004
- Art. 48 G v. 27.12.2003 I 3022
(SozhiEinOG) mWv 1.1.2005
- Art.
9 G v. 29.12.2003 I 3076 (HBeglG 2004) mWv 1.1.2004
- Art.
1 G v. 5. 7.2004 I 1427
(AltEinkG) mWv 1.1.2005 bzw. 1.1.2002
- Art.
3 G v. 21. 7.2004 I 1753 (AO1977uaÄndG) mWv 1.1.2004
- Art. 23 G v. 23. 7.2004 I 1842
(SchwarzArbBekämpfG) mWv 1.8.2004
- Art. 11 Nr. 17 G v. 30. 7.2004 I 1950
(ZuwandG 2004) mWv 1.1.2005
- Art.
1 G v. 30. 7.2004 I 2013 (WagFöG) mWv 6.8.2004
- Art.
1 G v. 2.12.2004 I 3112
(EGAmtshAnpG) mWv 8.12.2004
- Art. 30 G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) mWv 1.1.2005 bzw.
1.10.2005
- Art.
1 G v. 9.12.2004 I 3310
(EURLUmsG) mWv 16.12.2005 bzw. 1.1.2005
- Art.
3 G v. 15.12.2004 II 1653 (GrenzgNLDZusProt3G) mWv 22.12.2004
- Art. 28 G v. 21. 6.2005 I 1818
(BGSUmbenennG) mWv 1.7.2005
- Art. 4 Abs. 27 G v. 22. 9.2005 I 2809
(BFinVwNeuOG) mWv 1.1.2006
- Art.
1 G v. 22.12.2005 I 3683 (VerlustverrBeschrG) mWv 31.12.2005
- Art.
1 G v. 22.12.2005 I 3682 (StSofortPG) mWv 1.1.2006
- Art.
1 G v. 26. 4.2006 I 1091 (WBStFG) mWv 6.5.2006
- Art.
1 G v. 28. 4.2006 I 1095 (StEindämmG) mWv 6.5.2006
- Art.
3 Abs. 8 G v. 12. 7.2006 I 1466 (BSchuWModG) mWv 1.8.2006
- Art.
1 G v. 19. 7.2006 I 1652 (StÄndG 2007) mWv 25.7.2006 bzw. 1.1.2007
- Art. 10a G v. 20. 7.2006 I 1706
(GSiFoG) mWv 1.8.2006
- Art. 19 G v. 5. 9.2006 I 2098 (FödRefBeglG) mWv 12.9.2006
- Art. 116 V v. 31.10.2006 I 2407
(ZustAnpV 9) mWv 8.11.2006
- Art.
5 G v. 17.11.2006 I 2606 (Bank/KapEGRLUmsG) mWv 1.1.2007
- Art.
2 Abs. 5 G v. 5.12.2006 I 2748 (BEGeldEG) mWv 1.1.2007
- Art. 1 G v.
7.12.2006 I 2782 (SEStEG) mWv 13.12.2006
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht
..........................................
§ 1
.......................................... § 1a
II. Einkommen
1. Sachliche Voraussetzungen für
die Besteuerung
Umfang der Besteuerung,
Begriffsbestimmungen
.................... § 2
Negative Einkünfte mit
Auslandsbezug ..... § 2a
(weggefallen)
............................ § 2b
2. Steuerfreie Einnahmen
.......................................... § 3
(weggefallen)
............................ § 3a
Steuerfreiheit von Zuschlägen für
Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit
............. § 3b
Anteilige Abzüge
......................... § 3c
3. Gewinn
Gewinnbegriff im Allgemeinen
............. § 4
Gewinnermittlungszeitraum,
Wirtschaftsjahr
......................... § 4a
Direktversicherung
....................... § 4b
Zuwendungen an Pensionskassen
............ § 4c
Zuwendungen an Unterstützungskassen
...... § 4d
Beiträge an Pensionsfonds
................ § 4e
Erwerbsbedingte
Kinderbetreuungskosten ... § 4f
Bildung eines Ausgleichspostens bei
Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3
......... § 4g
Gewinn bei Vollkaufleuten und bei
bestimmten anderen
Gewerbetreibenden .... § 5
Gewinnermittlung bei
Handelsschiffen
im internationalen Verkehr
.............. § 5a
Bewertung
................................ § 6
Pensionsrückstellung
..................... § 6a
Übertragung stiller Reserven bei
der
Veräußerung bestimmter Anlagegüter
...... § 6b
Übertragung stiller Reserven bei
der
Veräußerung bestimmter Anlagegüter
bei
der Ermittlung des Gewinns nach §
4 Abs. 3
oder nach Durchschnittssätzen
........... § 6c
Euroumrechnungsrücklage
.................. § 6d
Absetzung für Abnutzung oder
Substanz-
verringerung
............................ § 7
Gemeinsame Vorschriften für erhöhte
Absetzungen und
Sonderabschreibungen .... § 7a
Erhöhte Absetzungen für
Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und
Eigentumswohnungen
...................... § 7b
Erhöhte Absetzungen für
Baumaßnahmen an
Gebäuden zur Schaffung neuer
Mietwohnungen
........................... § 7c
Erhöhte Absetzungen für
Wirtschaftsgüter,
die dem Umweltschutz dienen
............. § 7d
(weggefallen)
............................ § 7e
Bewertungsfreiheit für abnutzbare
Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens
privater Krankenhäuser
.................. § 7f
Sonderabschreibungen und
Ansparabschreibungen zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe
.......... § 7g
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in
Sanierungsgebieten und
städtebaulichen
Entwicklungsbereichen
................... § 7h
Erhöhte Absetzungen bei
Baudenkmalen ..... § 7i
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
mit Sozialbindung
....................... § 7k
4. Überschuss der Einnahmen über
die
Werbungskosten
Einnahmen
................................ § 8
Werbungskosten
........................... § 9
Pauschbeträge für Werbungskosten
......... § 9a
4a. Umsatzsteuerrechtlicher
Vorsteuerabzug
.......................................... § 9b
5. Sonderausgaben
.......................................... § 10
Zusätzliche Altersvorsorge
............... § 10a
Steuerbegünstigte Zwecke
................. § 10b
Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Vorsorgepauschale
....................... § 10c
Verlustabzug
............................. § 10d
Steuerbegünstigung der zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus
............................ § 10e
Steuerbegünstigung für zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale
und
Gebäude in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
... § 10f
Steuerbegünstigung für
schutzwürdige
Kulturgüter, die weder zur
Einkunfts-
erzielung noch zu eigenen
Wohnzwecken
genutzt werden
.......................... § 10g
Steuerbegünstigung der unentgeltlich
zu
Wohnzwecken überlassenen Wohnung
im
eigenen Haus
............................ § 10h
Vorkostenabzug bei einer nach dem
Eigenheimzulagengesetz
begünstigten
Wohnung
................................. § 10i
6. Vereinnahmung und Verausgabung
.......................................... § 11
Sonderbehandlung von
Erhaltungsaufwand
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und
städtebaulichen
Entwicklungsbereichen ... § 11a
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
bei Baudenkmalen
........................ § 11b
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
.......................................... § 12
8. Die einzelnen Einkunftsarten
a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft .. § 13
Ermittlung des Gewinns aus Land-
und
Forstwirtschaft nach
Durchschnittssätzen § 13a
Veräußerung des Betriebs .................
§ 14
Vergünstigungen bei der Veräußerung
bestimmter land- und
forstwirtschaftlicher
Betriebe
................................ § 14a
b) Gewerbebetrieb
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
............. § 15
Verluste bei beschränkter Haftung
........ § 15a
Verluste im Zusammenhang mit
Steuerstundungsmodellen
................. § 15b
Veräußerung des Betriebs
................. § 16
Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften
................... § 17
c) Selbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
.......................................... § 18
d) Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
.......................................... § 19
Überlassung von
Vermögensbeteiligungen
an Arbeitnehmer
......................... § 19a
e) Kapitalvermögen
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
Kapitalvermögen ........................ § 20
f) Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6)
.......................................... § 21
Arten der sonstigen Einkünfte
............ § 22
Rentenbezugsmitteilungen an die
zentrale Stelle
......................... § 22a
Private Veräußerungsgeschäfte
............ § 23
h) Gemeinsame Vorschriften
.......................................... § 24
Altersentlastungsbetrag
.................. § 24a
Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende ... § 24b
Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und
Veräußerungsgewinne aus
Finanzanlagen ... § 24c
III. Veranlagung
Veranlagungszeitraum,
Steuererklärungspflicht .................
§ 25
Veranlagung von Ehegatten
................ § 26
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
...... § 26a
Zusammenveranlagung von Ehegatten
........ § 26b
Besondere Veranlagung für den
Veranlagungszeitraum der
Eheschließung .. § 26c
(weggefallen)
............................ § 27
Besteuerung bei fortgesetzter
Gütergemeinschaft
....................... § 28
(weggefallen)
........................... §§ 29 und 30
IV. Tarif
Familienleistungsausgleich
............... § 31
Kinder, Freibeträge für Kinder
........... § 32
Einkommensteuertarif
..................... § 32a
Progressionsvorbehalt
.................... § 32b
Tarifbegrenzung bei
Gewinneinkünften ..... § 32c
Außergewöhnliche Belastungen
............. § 33
Außergewöhnliche Belastung in
besonderen Fällen
....................... § 33a
Pauschbeträge für behinderte
Menschen,
Hinterbliebene und Pflegepersonen ....... § 33b
(weggefallen)
............................ § 33c
Außerordentliche
Einkünfte................ § 34
(weggefallen)
............................ § 34a
Außerordentliche Einkünfte aus
Forstwirtschaft
......................... § 34b
V. Steuerermäßigungen
1. Steuerermäßigung bei
ausländischen
Einkünften
.......................................... § 34c
Ausländische Einkünfte ...................
§ 34d
2. Steuerermäßigung bei Einkünften
aus
Land- und Forstwirtschaft
.......................................... § 34e
2a. Steuerermäßigung für
Steuerpflichtige
mit Kindern bei Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen für Wohngebäude
oder der Steuerbegünstigungen
für
eigengenutztes Wohneigentum
.......................................... § 34f
2b. Steuerermäßigung bei
Zuwendungen an politische
Parteien und an unabhängige
Wähler-
vereinigungen
.......................................... § 34g
3. Steuerermäßigung bei Einkünften
aus
Gewerbebetrieb
.......................................... § 35
4. Steuerermäßigung bei
Aufwendungen für
haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse
und für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher
Dienstleistungen
.......................................... § 35a
VI. Steuererhebung
1. Erhebung der Einkommensteuer
Entstehung und Tilgung der
Einkommensteuer
......................... § 36
Einkommensteuer-Vorauszahlung
............ § 37
Pauschalierung der Einkommensteuer
durch Dritte
............................ § 37a
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
(Lohnsteuer)
Erhebung der Lohnsteuer
.................. § 38
Höhe der Lohnsteuer
...................... § 38a
Lohnsteuerklassen ........................
§ 38b
Lohnsteuerkarte
.......................... § 39
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
...... § 39a
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
für
unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ............................
§ 39b
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
ohne
Lohnsteuerkarte
......................... § 39c
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
für
beschränkt
einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer ............................
§ 39d
Pauschalierung der Lohnsteuer in
besonderen Fällen
....................... § 40
Pauschalierung der Lohnsteuer für
Teilzeitbeschäftigte und
geringfügig
Beschäftigte
............................ § 40a
Pauschalierung der Lohnsteuer bei
bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen . § 40b
Aufzeichnungspflichten beim
Lohnsteuerabzug
......................... § 41
Anmeldung und Abführung der
Lohnsteuer ... § 41a
Abschluss des Lohnsteuerabzugs
........... § 41b
Änderung des Lohnsteuerabzugs
............ § 41c
(weggefallen)
........................... §§ 42 und
42a
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch
den
Arbeitgeber
............................. § 42b
(weggefallen)
............................ § 42c
Haftung des Arbeitgebers und
Haftung
bei Arbeitnehmerüberlassung
............. § 42d
Anrufungsauskunft
........................ § 42e
Lohnsteuer-Außenprüfung
.................. § 42f
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
Kapitalerträge mit Steuerabzug
........... § 43
Bemessung der Kapitalertragsteuer
........ § 43a
Bemessung der Kapitalertragsteuer
bei
bestimmten Gesellschaften
............... § 43b
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
...... § 44
Abstandnahme vom Steuerabzug
............. § 44a
Erstattung der Kapitalertragsteuer
....... § 44b
(weggefallen) ............................
§ 44c
Ausschluss der Erstattung von
Kapitalertragsteuer
..................... § 45
Anmeldung und Bescheinigung der
Kapitalertragsteuer
..................... § 45a
Erstattung von Kapitalertragsteuer
auf
Grund von Sammelanträgen
................ § 45b
Erstattung von Kapitalertragsteuer
in
Sonderfällen
............................ § 45c
Mitteilungen an das
Bundeszentralamt für
Steuern .................................
§ 45d
Ermächtigung für
Zinsinformationsverordnung
.............. § 45e
4. Veranlagung von
Steuerpflichtigen mit
steuerabzugspflichtigen
Einkünften
Veranlagung bei Bezug von
Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit
............... § 46
(weggefallen)
............................ § 47
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
Steuerabzug
.............................. § 48
Verfahren
................................ § 48a
Freistellungsbescheinigung
............... § 48b
Anrechnung
............................... § 48c
Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen
.............. § 48d
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Beschränkt steuerpflichtige
Einkünfte .... § 49
Sondervorschriften für beschränkt
Steuerpflichtige
........................ § 50
Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen
....................... § 50a
IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-,
Ermächtigungs- und
Schlussvorschriften
Prüfungsrecht
............................ § 50b
(weggefallen)
............................ § 50c
Besonderheiten im Fall von
Doppelbesteuerungsabkommen und der
§§ 43b und 50g
.......................... § 50d
Bußgeldvorschriften;
Nichtverfolgung
von Steuerstraftaten bei
geringfügiger
Beschäftigung in Privathaushalten
....... § 50e
Bußgeldvorschriften ......................
§ 50f
Zahlungen von Zinsen und
Lizenzgebühren
zwischen verbundenen Unternehmen
verschiedener Mitgliedstaaten der
Europäischen Union - Richtlinie
2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
2003
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49),
geändert
durch die Richtlinie 2004/66/EG
des
Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU
Nr. L 168 S. 35) -
...................... § 50g
Bestätigung für Zwecke der
Entlastung
von Quellensteuern in einem
anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
....................... § 50h
Ermächtigung
............................. § 51
Festsetzung und Erhebung von
Zuschlagsteuern .........................
§ 51a
Anwendungsvorschriften
................... § 52
Sondervorschrift zur
Steuerfreistellung
des Existenzminimums eines Kindes
in den
Veranlagungszeiträumen 1983 bis
1995 .... § 53
(weggefallen) ............................
§ 54
Schlussvorschriften
(Sondervorschriften für
die Gewinnermittlung nach § 4 oder
nach
Durchschnittssätzen bei vor dem 1.
Juli
1970 angeschafftem Grund und
Boden) ..... § 55
Sondervorschriften für
Steuerpflichtige in
dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet
........................ § 56
Besondere Anwendungsregeln aus
Anlass der
Herstellung der Einheit
Deutschlands .... § 57
Weitere Anwendung von
Rechtsvorschriften,
die vor Herstellung der Einheit
Deutschlands in dem in Artikel 3
des
Einigungsvertrages genannten
Gebiet
gegolten haben
.......................... § 58
(weggefallen) ...........................
§§ 59 bis 61
X. Kindergeld
Anspruchsberechtigte
..................... § 62
Kinder
................................... § 63
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
....... § 64
Andere Leistungen für Kinder
............. § 65
Höhe des Kindergeldes,
Zahlungszeitraum .. § 66
Antrag
................................... § 67
Besondere Mitwirkungspflichten
........... § 68
Überprüfung des Fortbestehens von
Anspruchsvoraussetzungen durch
Meldedaten-Übermittlung
................. § 69
Festsetzung und Zahlung des
Kindergeldes . § 70
Zahlungszeitraum
......................... § 71
Festsetzung und Zahlung des
Kindergeldes
an Angehörige des öffentlichen
Dienstes . § 72
(weggefallen)
............................ § 73
Zahlung des Kindergeldes in
Sonderfällen . § 74
Aufrechnung
.............................. § 75
Pfändung
................................. § 76
Erstattung von Kosten im
Vorverfahren .... § 77
Übergangsregelungen
...................... § 78
XI. Altersvorsorgezulage
Zulageberechtigte
........................ § 79
Anbieter
................................. § 80
Zentrale Stelle
.......................... § 81
Zuständige Stelle
........................ § 81a
Altersvorsorgebeiträge
................... § 82
Altersvorsorgezulage
..................... § 83
Grundzulage
.............................. § 84
Kinderzulage
............................. § 85
Mindesteigenbeitrag
...................... § 86
Zusammentreffen mehrerer Verträge
........ § 87
Entstehung des Anspruchs auf Zulage
...... § 88
Antrag ...................................
§ 89
Verfahren
................................ § 90
Anmeldeverfahren
......................... § 90a
Datenerhebung und Datenabgleich
.......... § 91
Bescheinigung
............................ § 92
Verwendung für eine eigenen
Wohnzwecken
dienende Wohnung im eigenen Haus
........ § 92a
Verfahren bei Verwendung für eine
eigenen
Wohnzwecken dienende Wohnung im
eigenen
Haus
.................................... §
92b
Schädliche Verwendung
.................... § 93
Verfahren bei schädlicher
Verwendung ..... § 94
Beendigung der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht des
Zulageberechtigten
...................... § 95
Anwendung der Abgabenordnung,
allgemeine Vorschriften
................. § 96
Übertragbarkeit
.......................... § 97
Rechtsweg
................................ § 98
Ermächtigung
............................. § 99
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.5Der Steuerabzug nach § 50a EStG ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, oder die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Ehegatten und der Kinder Folgendes:
1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet.3Weitere Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
2.
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.3Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Betrag von 6.136 Euro zu verdoppeln.
(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§
2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) Einkünfte sind
1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 zu vermindern.
(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge.
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Entlastungsbetrag nach § 32c, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 34c Abs. 5, die Nachsteuer nach § 10 Abs. 5 und den Zuschlag nach § 3 Abs. 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Abs. 2 um Sonderausgaben nach § 10a Abs. 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.3Gleiches gilt für das Kindergeld, wenn das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert wurde.
(7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§
2a Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
(1) 1Negative Einkünfte
1.
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
3.
a)
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Körperschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat (ausländische Körperschaft), oder
b)
aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer ausländischen Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer ausländischen Körperschaft,
4.
in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat,
5.
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat,
6.
a)
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem ausländischen Staat belegen sind, oder
b)
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich im Inland eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
aa)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen, oder
bb)
an im Inland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen, oder
cc)
insgesamt nur vorübergehend an im Ausland ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
c)
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
7.
a)
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
b)
aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
c)
in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind,
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und - mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b - aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt.3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt.4Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte).5Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat.2Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
(weggefallen)
Steuerfrei sind
1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung;
2.
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der Gründungszuschuss, der Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Abs. 1 und § 141n Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3 oder § 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;
2a.
die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
2b.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
3.
Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
9. u. 10. (weggefallen)
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Abs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung;
15.
(weggefallen)
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 2 nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
22.
der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gewährt wird;
23.
die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18.407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
(weggefallen)
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuss geleistet werden;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
(weggefallen)
40.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwertes in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Wertes, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h)
der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
j)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs. 3.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden.4Satz 3 zweiter Halbsatz gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
40a.
die Hälfte der Vergütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4;
41.
a)
Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Abs. 2 gilt entsprechend;
b)
Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.
2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes;
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,
c)
bei Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipendiums der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurückliegt;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;
46.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;
47.
Leistungen nach § 14a Abs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
49.
laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleitung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
und 53. (weggefallen);
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird. Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
56.
(weggefallen);
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz, die sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stillegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
61.
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde.4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1.800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.2Das Gleiche gilt für Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen.3Die Leistungen der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Versorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Übernahmefalls zu erbringen wären.4Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.5Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebensversicherung als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 gestellt worden ist;
67.
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen.
Fußnote
§ 3 Nr. 12 Satz 1 idF v. 26.7.1957: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.11.1998; 1999 I 370 - 2 BvL 10/95 -
(weggefallen)
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§
3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.
für Nachtarbeit 25 vom Hundert,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
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§
3c Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
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§
4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.4Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
5Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.6Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.7Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.8Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 vom Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a)
24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b)
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c)
weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.3Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.5Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate.6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6.
(weggefallen)
6a.
(weggefallen)
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 ermittelt wird.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5a) 1Keine Betriebsausgaben sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.2Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten mit 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Entfernungskilometer zu ermitteln.3Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend.4§ 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
Fußnote
§ 4 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 8b
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Mit GG insoweit vereinbar, als der auf die Abschöpfung
des wirtschaftlichen Vorteils entfallende Teil der Geldbuße vom Abzug als
Betriebsausgabe ausgeschlossen ist, BVerfGE v. 23.1.1990 (1 BvL 4/87, 1 BvL
5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87)
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§
4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.2Wirtschaftsjahr ist
1.
bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
2.
bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
3.
bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen:
1.
1Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen.2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
2.
bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
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§
4b Direktversicherung
1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind.2Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
Nichtamtliches
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§
4c Zuwendungen an Pensionskassen
(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.2Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
Nichtamtliches
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§
4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
(1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
1.
bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren:
a)
das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle.2Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält.3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
b)
in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,
aa)
wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 vom Hundert,
bb)
wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom Hundert
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten können.2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 28. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhalten können.3Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde legen.4In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet haben.5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
c)
den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft.2Bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen.3Das Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist.4Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
d)
den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
2Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.3Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten.4Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfähigen Zuwendungen.5Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraussetzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirtschaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind.6Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung.7Gewährt eine Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden Leistung;
2.
bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen.2Diese Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.3Als zulässiges Kassenvermögen kann 1 vom Hundert der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt werden.4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen.5Für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend.6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden.
2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 nebeneinander.3Leistet ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln.
(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet werden.2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden.3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.4§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung, sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden.2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.
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§
4e Beiträge an Pensionsfonds
(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen.2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen.4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.
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§
4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden.2Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.3Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.4Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.5Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
Fußnote
§ 4f Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 12c Satz 2
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§
4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3
(1) 1Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 als entnommen gilt.2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen.3Das Antragsrecht kann für jedes Wirtschaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirtschaftsgüter ausgeübt werden.4Der Antrag ist unwiderruflich.5Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.2Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen,
1.
wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausscheidet,
2.
wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausscheidet oder
3.
wenn die stillen Reserven des als entnommen geltenden Wirtschaftsguts im Ausland aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten aufgedeckt werden müssen.
(3) 1Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuordnung, aufgehoben, ist der für dieses Wirtschaftsgut gebildete Ausgleichsposten ohne Auswirkungen auf den Gewinn aufzulösen und das Wirtschaftsgut mit den fortgeführten Anschaffungskosten, erhöht um zwischenzeitlich gewinnerhöhend berücksichtigte Auflösungsbeträge im Sinne der Absätze 2 und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückführungswert und dem Buchwert im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.2Die Aufhebung der geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
(4) 1Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3.2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.3Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht.4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen.
(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen.2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen.
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§
5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.2Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.
(1a) Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a.
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
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§
5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
(1) 1An Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro |
bei einer
Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen, |
0,69 Euro |
für die 1.000
Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen, |
0,46 Euro |
für die 10.000
Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen, |
0,23 Euro |
für die 25.000
Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter.3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden.4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen.5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen.2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar.3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern.4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird.5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet.6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar.7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden.8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen.9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
1.
in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
2.
in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
3.
in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zuführt.
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.3Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16.2§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden.3Rücklagen nach §§ 6b, 6d und 7g sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen.4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6) 1In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert anzusetzen.
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§
6 Bewertung
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1.
1Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
1Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
2.
1Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
1Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
3.
1Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen.2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
3a.
1Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stillegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stillegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; und
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend.
4.
1Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 vom Hundert betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.3Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung.4Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.5Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.6Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 3 entsprechend.7Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
5.
1Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 6 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 7) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Abs. 3 sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
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§
6a Pensionsrückstellung
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit
1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
2.
die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist;
die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden
1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden.2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt.3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwertes der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind.5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist.6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 28. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 28. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
3Bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; entsprechendes gilt beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen.3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.4Erhöht sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
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§
6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1)
1Steuerpflichtige, die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der
Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
Gebäude oder Binnenschiffe
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der
Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der
Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
1.
Grund und Boden,
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.
(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass
1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 Baugesetzbuch).
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrages bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.
Fußnote
§ 6b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 18b
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§
6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
(1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.2 Soweit nach § 6b Abs. 3 eine Rücklage gebildet werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Wert nach § 6b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.2In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
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§
6d Euroumrechnungsrücklage
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen.2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden.3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben.2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.
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§
7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).2Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.3Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren.4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind.6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.7Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen.2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen.3Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen.4Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entsprechend.5Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig.2In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.3Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
1.
bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 vom Hundert,
2.
bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
a)
nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 vom Hundert,
b)
vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.2Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.3Absatz 1 letzter Satz bleibt unberührt.4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
(5) 1Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
1.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren |
jeweils 10 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 3 Jahren |
jeweils 5 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 18 Jahren |
jeweils 2,5
vom Hundert, |
2.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren |
jeweils 5 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 6 Jahren |
jeweils 2,5
vom Hundert, |
- in den
darauf folgenden 36 Jahren |
jeweils 1,25
vom Hundert, |
3.
bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
a)
auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren |
jeweils 7 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 6 Jahren |
jeweils 5 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 6 Jahren |
jeweils 2 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 24 Jahren |
jeweils 1,25
vom Hundert, |
b)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren |
jeweils 5 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 6 Jahren |
jeweils 2,5
vom Hundert, |
- in den
darauf folgenden 36 Jahren |
jeweils 1,25
vom Hundert, |
c)
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
- im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren |
jeweils 4 vom
Hundert, |
- in den
darauf folgenden 8 Jahren |
jeweils 2,5
vom Hundert, |
- in den
darauf folgenden 32 Jahren |
jeweils 1,25
vom Hundert, |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Im
Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn der Hersteller für
das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen
noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
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§
7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen
(1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.3Werden im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten.2Nach Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen worden sind.3Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgewendet.4Werden Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt.5Entsprechendes gilt, wenn an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden.
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu berücksichtigen.
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden.2Die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden.
(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen enthält.2Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
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§
7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und
Eigentumswohnungen
(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Anschaffungskosten absetzen.2Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.3Übersteigen die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung 200.000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250.000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von 200.000 Deutsche Mark oder von 250.000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Abs. 4 anzuwenden.4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
1.
von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;
2.
anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;
3.
nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertig gestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft worden ist.2Weitere Voraussetzung ist, dass das Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.3Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen.2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a Abs. 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden.3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann.2Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.
(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch nehmen.3Den erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
(6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987 erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 vom Hundert vornehmen.
(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme dazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezogen hat.
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§
7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer
Mietwohnungen
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
1.
für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
2.
die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und
3.
für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind, höchstens jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung.2Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
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§
7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden.2Nicht in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden.3Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können abweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstanden.
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1.
die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und
2.
die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt, dass
a)
die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind und
b)
die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz, wenn sie dazu verwendet werden,
1.
a)
den Anfall von Abwasser oder
b)
Schädigungen durch Abwasser oder
c)
Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser oder
d)
Verunreinigungen der Luft oder
e)
Lärm oder Erschütterungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
2.
Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
2Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet werden.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten vorgenommen werden können.2Das Gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 dadurch entstehen, dass ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen werden.
(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.2§ 7a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, dass die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
1.
in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter,
2.
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
erfüllt wird.
(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen.2Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger
1.
den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und
2.
dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Voraussetzung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirtschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.
3Absatz 6 gilt sinngemäß.
(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden sind.2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, dass die Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist.
(weggefallen)
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§
7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
privater Krankenhäuser
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
1.
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
2.
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3 können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat.2Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist.
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§
7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und
mittlerer Betriebe
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1.
a)
das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;
b)
der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als 122.710 Euro beträgt;
2.
das Wirtschaftsgut
a)
mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und
b)
im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und
3.
für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist. Dies gilt nicht bei Existenzgründern im Sinne des Absatzes 7 für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird.
(3) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).2Die Rücklage darf 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.3Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn
1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt;
2.
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;
3.
die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und
4.
der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1 und 2a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), ausweist.
4Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 5Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154.000 Euro nicht übersteigen.
(4) 1Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen.2Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.
(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.
(7) 1Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird;
2.
der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307.000 Euro beträgt und
3.
die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen ist;
bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung.2Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist
1.
eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat;
2.
eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.2Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder
3.
eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
3Die Übernahme eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; Entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.
(8) 1Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.2Sensible Sektoren sind:
1.
Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3)),
2.
Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau" vom 30. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. C 317 S. 11), geändert durch Berichtigung vom 30. April 2004 (ABl. EU Nr. C 104 S. 71)),
3.
Kraftfahrzeugindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
4.
Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang D),
5.
Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),
6.
Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vom 20. Januar 2001 (ABl. EG Nr. C 19 S. 7)),
7.
Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr" vom 17. Januar 2004 (ABl. EU Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und
8.
Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329 S. 12).
3Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten.
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§
7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist.2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
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§
7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist.3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind.5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind.6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.8§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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§
7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden.2Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat.3Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3 1/3 vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
1.
a)
für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder
b)
die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
2.
die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
3.
für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
4.
die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
5.
für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
1.
a)
die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, für die
aa)
eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, dass die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt worden ist, oder
bb)
eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, dass sie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des § 51b Abs. 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, erfüllen,
und wenn die Größe der Wohnung die in dieser Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, oder
b)
für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat,
und
2.
bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden ist.2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen.3In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen.4§ 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.
2Bei Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass der Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen vermietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
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§
8 Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug wie Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 vom Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
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§
9 Werbungskosten
(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
(weggefallen)
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2) 1Keine Werbungskosten sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten.2Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich wie Werbungskosten abgezogen werden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; die Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.10Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.11Behinderte Menschen,
1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung von weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten ansetzen.12Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
(3) Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und Absatz 2 gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) 1§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 6b bis 8a, 10 und Abs. 6 sowie § 4f gelten sinngemäß.2§ 6 Abs. 1 Nr. 1a gilt entsprechend.
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§
9a Pauschbeträge für Werbungskosten
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1.
a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;
b)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro;
2.
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
ein Pauschbetrag von 51 Euro;
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;
3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
(1) 1Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.2Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.3Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.4Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
1a.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.
3.
a)
Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
b)
Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden.
4.
gezahlte Kirchensteuer;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens 4.000 Euro je Kind, sofern die Beiträge nicht nach Nummer 8 zu berücksichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
6.
(weggefallen);
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.2Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.3Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.4Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.5Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.6Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachweist.
9.
30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
2.
a)
an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,
b)
an berufsständische Versorgungseinrichtungen oder
c)
an einen Sozialversicherungsträger
geleistet werden.
(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20.000 Euro zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2005 sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Vomhundertsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-Punkte je Kalenderjahr.
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 erbracht werden.3Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
(4a) Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug
--------------------------------------------------------
I Vorwegabzug I
Vorwegabzug
Kalenderjahr I für den I
im Falle der
I Steuerpflichtigen I
Zusammenveranlagung
I I von Ehegatten
--------------------------------------------------------
2005 I
3.068 I 6.136
2006 I
3.068 I 6.136
2007 I
3.068 I 6.136
2008 I
3.068 I 6.136
2009 I
3.068 I 6.136
2010 I
3.068 I 6.136
2011 I
2.700 I 5.400
2012 I
2.400 I 4.800
2013 I
2.100 I 4.200
2014 I
1.800 I 3.600
2015 I
1.500 I 3.000
2016 I
1.200 I 2.400
2017 I
900 I 1.800
2018 I
600 I 1.200
2019 I
300 I 600
günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.
(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Versicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
Fußnote
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24
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§
10a Zusätzliche Altersvorsorge
(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage
in den
Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu |
525 Euro, |
in den
Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu |
1.050 Euro, |
in den
Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu |
1.575 Euro, |
ab dem
Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu |
2.100 Euro |
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz,
2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die wegen der Erziehung eines Kindes beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden darf.2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen Stelle widerrufen kann.3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.
(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge.4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen.2Diese Bescheinigung ist auch auszustellen, wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.3Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft.
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§
10b Steuerbegünstigte Zwecke
(1) 1Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.2Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.3Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar.4Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungszeitraum der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.5§ 10d gilt entsprechend.
(1a) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 600.000 Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 307.000 Euro, neben den als Sonderausgaben im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Absatz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.2Als anlässlich der Neugründung einer Stiftung nach Satz 1 geleistet gelten Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung.3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.4§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig.2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
(3) 1Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden.3In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts.4Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.5Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.3Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzusetzen.
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§
10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen.2Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
1.
dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 vom Hundert des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, und
2.
11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro.
3Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn.4In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hundert begrenzt und dieser Vomhundertsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hundert-Punkte erhöht wird.
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
1.
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
2.
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren, erworben haben oder
3.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 erhalten haben oder
4.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben,
beträgt die Vorsorgepauschale 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro.
(4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind.2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
1.
der Beträge, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4 für nicht unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und
2.
11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3.000 Euro.
3Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 die Vorsorgepauschale nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden Höchstbeträgen anzuwenden:
Kalender-jahr |
Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
in Euro |
Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
in Euro |
Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in
Euro |
Betrag nach § 10c Abs. 3 in Euro |
2005 |
3.068 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2006 |
3.068 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2007 |
3.068 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2008 |
3.068 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2009 |
3.068 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2010 |
3.068 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2011 |
2.700 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2012 |
2.400 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2013 |
2.100 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2014 |
1.800 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2015 |
1.500 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2016 |
1.200 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2017 |
900 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2018 |
600 |
1.334 |
667 |
1.134 |
2019 |
300 |
1.334 |
667 |
1.134 |
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§
10d Verlustabzug
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.3Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.4Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen.5Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.
Nichtamtliches
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§
10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4.602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3.835 Euro abziehen.5§ 6b Abs. 6 gilt sinngemäß.6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.6Für das Folgeobjekt sind die Vomhundertsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und des § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61.355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122.710 Euro nicht übersteigt.2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von 76.694 Euro, abgezogen werden.4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12.000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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§
10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und
Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 7h Abs. 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches
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§
10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur
Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im Sinne des Satzes 1 sind
1.
Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Abs. 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat.3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Abs. 7 gilt sinngemäß.
Nichtamtliches
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§
10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen
Wohnung im eigenen Haus
1Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung ist, dass
1.
der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
2.
die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
3.
die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
4.
der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und
5.
der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Abs. 1, § 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.
3§ 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gelten sinngemäß.
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§
10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten
Wohnung
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
1.
eine Pauschale von 1.790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
2.
Erhaltungsaufwendungen bis zu 11.504 Euro, die
a)
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
b)
bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zusammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und müssten im Fall der Vermietung und Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden können.3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Abs. 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.4Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
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§
11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in
Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen.2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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§
11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Abs. 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind.3§ 7h Abs. 3 und § 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11a Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
5.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
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§
13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten 20 Hektar
nicht
mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektar
nicht
mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektar
nicht
mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektar
nicht
mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere Fläche
nicht
mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nr. 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2 Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nr. 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Abs. 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nr. 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Absatz.6Werden
1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
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§
13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittssätzen
(1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn
1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
2.
die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonderkulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht 20 Hektar überschreitet und
3.
die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und
4.
der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt.
2Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr
nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung
endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§
141 Abs. 2 Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung des
Satzes 1 hingewiesen hat.
(2) 1Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für
vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 6 zu
ermitteln.2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch
den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch
Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der
Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3
bis 6 zu ermitteln.3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung,
jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf
das er sich bezieht, schriftlich zu stellen.4Er kann
innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
(3) 1Durchschnittssatzgewinn
ist die Summe aus
1.
dem Grundbetrag (Absatz 4),
2.
den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
3.
den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
4.
den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
5.
den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nr. 2 ergeben.
2Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und
diejenigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind.3Die abzusetzenden Beträge dürfen insgesamt nicht zu einem Verlust
führen.
(4) 1Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der landwirtschaftlichen
Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§ 40 Abs. 1 Satz 3
Bewertungsgesetz) der selbst bewirtschafteten Fläche.2Je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzusetzen
1. |
bei einem Hektarwert |
|
|
bis 300 Deutsche Mark |
205 Euro, |
2. |
bei einem Hektarwert |
|
|
über 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark |
307 Euro, |
3. |
bei einem Hektarwert |
|
|
über 500 Deutsche Mark bis 1.000 Deutsche Mark |
358 Euro, |
4. |
bei einem Hektarwert |
|
|
über 1.000 Deutsche Mark bis 1.500 Deutsche Mark |
410 Euro, |
5. |
bei einem Hektarwert |
|
|
über 1.500 Deutsche Mark bis 2.000 Deutsche Mark |
461 Euro, |
6. |
bei einem Hektarwert |
|
|
über 2.000 Deutsche Mark |
512 Euro. |
(5) 1Als
Sondernutzungen gelten die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Bewertungsgesetzes
genannten Nutzungen, die in § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes genannten
Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 Bewertungsgesetz) und
die Sonderkulturen (§ 52 Bewertungsgesetz).2Die
Werte der Sondernutzungen sind aus den jeweils zuletzt festgestellten
Einheitswerten oder den nach § 125 des Bewertungsgesetzes ermittelten
Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten.3Bei
Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark übersteigen, ist für
jede Sondernutzung ein Zuschlag von 512 Euro zu machen.4Satz 3 ist bei der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
(6) 1In den
Durchschnittssatzgewinn sind über die nach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden
Beträge hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1.534 Euro übersteigen, einzubeziehen
aus
1.
der forstwirtschaftlichen Nutzung,
2.
der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens,
3.
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
4.
der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
2Bei der Ermittlung der Gewinne nach den Nummern 1 und
2 ist § 4 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.3Der
Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten beträgt 35 vom Hundert der
Einnahmen.
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§ 14 Veräußerung des Betriebs
1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden.2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16
Abs. 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 gewährt
wird.
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§ 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe
(1) 1Veräußert ein
Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der
Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,
als er den Betrag von 150.000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
1.
der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des Betriebs 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
2.
die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35.000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte beider Ehegatten zusammen jeweils 70.000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
2Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der
Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschaftswert
ergeben würde.
(2) 1Der Anwendung
des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund
und Boden nicht mitveräußert werden.2In diesem Fall
gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein
forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern
als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt wird.4In diesem Falle ermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem
Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer
Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren
Veräußerungsgewinn entspricht.
(3) 1Als
Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
2.
der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
2§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) 1Veräußert oder
entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar
2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden
Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den
Betrag von 61.800 Euro übersteigt.2Satz 1 ist nur
anzuwenden, wenn
1.
der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
2.
das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18.000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 18.000 Euro auf 36.000 Euro.
3Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 Euro,
so vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250
Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro; bei Ehegatten, die nach den
§§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36.000
Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je
angefangenen 500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro.4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag
mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht
werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere
Inhaber des Betriebs vorgenommen wird.5Weichender
Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber
nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer
des Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender
Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem
Erbfall auseinandersetzen.6Ist ein zur Übernahme des
Betriebs berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren
mit Eintritt der Volljährigkeit.
(5) 1Veräußert ein
Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und
Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur
insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90.000
Deutsche Mark übersteigt, wenn
1.
der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind.
2Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35.000
Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz
1 für jede angefangenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um
15.000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000 Deutsche Mark
übersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für
jede angefangenen 1.000 Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um 15.000
Deutsche Mark.3Der Freibetrag von höchstens 90.000 Deutsche Mark
wird für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt.
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den
Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in
den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des
Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in
dieser Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar
1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen.
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§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) 1Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind
1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z.B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.3§ 13 Abs. 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im
Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
(1a) 1In den
Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 4 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der
Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die
Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen
Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung
stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in
eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder
Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt
und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im
Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt
werden.
(2) 1Eine
selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung
von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als
eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom
Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben
sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang
die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
1.
einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt,
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4) 1Verluste aus
gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden
Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung
erzielt hat oder erzielt.3Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die
der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der
Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise
steuerfrei ist, oder die nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei
der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen
Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder
Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen
auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste
mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder
Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den
folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft,
Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht.8Satz 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person
als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung
(1) 1Der einem
Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf
weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach §
10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den
Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs,
so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des
Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten
seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden,
soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen
ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen
wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich
ist.
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht
ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem
Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(3) 1Soweit ein
negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich
erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach
Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am
Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der
Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs-
oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der
Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und
sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen
Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig
gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert
um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn
zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den
Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem
Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft
zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach
Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten,
vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3
hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert
festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die
gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige
Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit
angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren
Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren
Verlustes einheitlich durchzuführen.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz
1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren
Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
Nichtamtliches
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§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) 1Verluste im
Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in
den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Ein
Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer
modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
erzielt werden sollen.2Dies ist der Fall, wenn
dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit
geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit
übrigen Einkünften zu verrechnen.3Dabei ist es
ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn
innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten
Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden
Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 vom
Hundert übersteigt.
(4) 1Der nach
Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen.3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der
verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich
verändert hat.4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine
Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der
einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem
Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für den Erlass des
Feststellungsbescheids nach Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das
Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zuständig.5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder
Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung,
können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und
einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden
werden; in diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1
einheitlich durchzuführen.
Nichtamtliches
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§ 16 Veräußerung des Betriebs
(1) 1Zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der
Veräußerung
1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs.2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
3.
des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines
Anteils im Sinne von Satz 1 Nr. 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.
(2) 1Veräußerungsgewinn
im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1)
oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)
übersteigt.2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist
für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln.3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers
dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn
insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als
Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3.2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe,
Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige
Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der
Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den
Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der
übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden.3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der
gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne
Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und
Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche
Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert
oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der
Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der
Realteilung.4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne
Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die
Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist
bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen.5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der
Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers
und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder
Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als
laufender Gewinn.6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die
Veräußerungspreise anzusetzen.7Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der
Aufgabe anzusetzen.8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert
der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten
hat.
(4) 1Hat der
Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der
Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er
45.000 Euro übersteigt.2Der Freibetrag ist dem
Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren.3Er
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro
übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der
Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder
mittelbar von einem nicht von § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist
abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung
der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile
innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar
oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1
bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Abs. 2 Satz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
Nichtamtliches
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§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) 1Zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 1 vom Hundert beteiligt war.2Die verdeckte
Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile
an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und
Anwartschaften auf solche Beteiligungen.4Hat der
Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der
Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil
nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger
innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veräußerungsgewinn
im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des
Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zuzurechnen waren
und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer
nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an
die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der
Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren
Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Abs. 3 des Außensteuergesetzes nicht
anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil
unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die
Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt
entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust
ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger an Stelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(3) 1Der
Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den
Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100
Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft
entspricht.
(4) 1Als
Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft,
die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die
Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto
im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der
Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt
nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus
Kapitalvermögen gehören.
(5) 1Die Beschränkung
oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer
Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der
Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der
Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen
Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der
Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der
Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen
eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und
Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen
wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Abs. 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar
oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen
Genossenschaft.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) 1Zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der
Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder
eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(4) 1§ 13 Abs. 5
gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem
der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b
sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) 1Von
Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen
Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge
sind
1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3 Der maßgebende Vomhundertsatz,
der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des
Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag in Euro |
|
in v. H. der
Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in
Euro |
||
bis 2005 |
40,0 |
3.000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2.880 |
864 |
2007 |
36,8 |
2.760 |
828 |
2008 |
35,2 |
2.640 |
792 |
2009 |
33,6 |
2.520 |
756 |
2010 |
32,0 |
2.400 |
720 |
2011 |
30,4 |
2.280 |
684 |
2012 |
28,8 |
2.160 |
648 |
2013 |
27,2 |
2.040 |
612 |
2014 |
25,6 |
1.920 |
576 |
2015 |
24,0 |
1.800 |
540 |
2016 |
22,4 |
1.680 |
504 |
2017 |
20,8 |
1.560 |
468 |
2018 |
19,2 |
1.440 |
432 |
2019 |
17,6 |
1.320 |
396 |
2020 |
16,0 |
1.200 |
360 |
2021 |
15,2 |
1.140 |
342 |
2022 |
14,4 |
1.080 |
324 |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
2025 |
12,0 |
900 |
270 |
2026 |
11,2 |
840 |
252 |
2027 |
10,4 |
780 |
234 |
2028 |
9,6 |
720 |
216 |
2029 |
8,8 |
660 |
198 |
2030 |
8,0 |
600 |
180 |
2031 |
7,2 |
540 |
162 |
2032 |
6,4 |
480 |
144 |
2033 |
5,6 |
420 |
126 |
2034 |
4,8 |
360 |
108 |
2035 |
4,0 |
300 |
90 |
2036 |
3,2 |
240 |
72 |
2037 |
2,4 |
180 |
54 |
2038 |
1,6 |
120 |
36 |
2039 |
0,8 |
60 |
18 |
2040 |
0,0 |
0 |
0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher
Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch
besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis
zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage
berücksichtigt werden.6Bei mehreren
Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der
insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten
Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem
Versorgungsbezug, bestimmen sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des
Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den
Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des
Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen
nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend
hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen
Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht
oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem
geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4
anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag
und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine
Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und
der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein
Zwölftel.
Fußnote
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach Maßgabe der
Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.3.2002 I
1305 - 2 BvL 17/99 -
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines
gegenwärtigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in
Form von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 19.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht
höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 2) ist und insgesamt
135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) 1Als Wert der
Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen.2Werden einem Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes überlassen,
die am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung an einer deutschen Börse
zum amtlichen Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrigsten an
diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt, wenn am Tag
der Überlassung nicht mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung
über die Überlassung vergangen sind.3Liegt am Tag
der Beschlussfassung über die Überlassung eine Notierung nicht vor, so werden
diese Vermögensbeteiligungen mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem
Tag im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes, die im Inland zum geregelten Markt zugelassen oder
in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1
Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind.5Sind am Tag der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und f des Fünften Vermögensbildungsgesetzes mehr
als neun Monate seit dem Tag der Beschlussfassung über die Überlassung
vergangen, so tritt an die Stelle des Tages der Beschlussfassung über die
Überlassung im Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung.6Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Ausgabepreis am
Tag der Überlassung angesetzt.7Der Wert von
Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, i, k und l
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird mit dem Nennbetrag angesetzt, wenn
nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören
1.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
(weggefallen)
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b sinngemäß anzuwenden.
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Die Sätze 1 und 2 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
1.
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden;
2.
Einnahmen aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Die Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung;
3.
Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert werden und das Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung gestellt ist.
4.
Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von
a)
abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren Erwerber,
b)
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis,
c)
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt,
d)
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt werden,
soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen.2Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung zu ermitteln.3Die Besteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1 Nr. 7 und Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt; die danach der Einkommensteuer unterliegenden, dem Veräußerer bereits zugeflossenen Kapitalerträge aus den Wertpapieren und Kapitalforderungen sind bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen.4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit entsprechend.5Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden.
2Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die
Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen
Ansprüchen im Sinne der Nummer 2, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder
Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus
Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
(2a) 1Einkünfte
aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 erzielt der
Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der
Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1
und 2 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
(4) 1Bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten
ein Betrag von 750 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag).2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer
Sparer-Freibetrag von 1.500 Euro gewährt.3Der
gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem
Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten
Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 Euro, so ist der anteilige
Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten
Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht
höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden
ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.
(1) 1Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind
1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung
einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 vom Hundert der ortsüblichen
Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit
sie zu diesen gehören.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind
1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Vomhundertsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des
Rentenbeginns |
Besteuerungsanteil
in v. H. |
bis 2005 |
50 |
ab 2006 |
52 |
2007 |
54 |
2008 |
56 |
2009 |
58 |
2010 |
60 |
2011 |
62 |
2012 |
64 |
2013 |
66 |
2014 |
68 |
2015 |
70 |
2016 |
72 |
2017 |
74 |
2018 |
76 |
2019 |
78 |
2020 |
80 |
2021 |
81 |
2022 |
82 |
2023 |
83 |
2024 |
84 |
2025 |
85 |
2026 |
86 |
2027 |
87 |
2028 |
88 |
2029 |
89 |
2030 |
90 |
2031 |
91 |
2032 |
92 |
2033 |
93 |
2034 |
94 |
2035 |
95 |
2036 |
96 |
2037 |
97 |
2038 |
98 |
2039 |
99 |
2040 |
100 |
4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Vomhundertsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Vomhundertsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bei Beginn der
Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten |
Ertragsanteil
in v. H. |
Bei Beginn der
Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten |
Ertragsanteil
in v. H. |
0 bis 1 |
59 |
51 bis 52 |
29 |
2 bis 3 |
58 |
53 |
28 |
4 bis 5 |
57 |
54 |
27 |
6 bis 8 |
56 |
55 bis 56 |
26 |
9 bis 10 |
55 |
57 |
25 |
11 bis 12 |
54 |
58 |
24 |
13 bis 14 |
53 |
59 |
23 |
15 bis 16 |
52 |
60 bis 61 |
22 |
17 bis 18 |
51 |
62 |
21 |
19 bis 20 |
50 |
63 |
20 |
21 bis 22 |
49 |
64 |
19 |
23 bis 24 |
48 |
65 bis 66 |
18 |
25 bis 26 |
47 |
67 |
17 |
27 |
46 |
68 |
16 |
28 bis 29 |
45 |
69 bis 70 |
15 |
30 bis 31 |
44 |
71 |
14 |
32 |
43 |
72 bis 73 |
13 |
33 bis 34 |
42 |
74 |
12 |
35 |
41 |
75 |
11 |
36 bis 37 |
40 |
76 bis 77 |
10 |
38 |
39 |
78 bis 79 |
9 |
39 bis 40 |
38 |
80 |
8 |
41 |
37 |
81 bis 82 |
7 |
42 |
36 |
83 bis 84 |
6 |
43 bis 44 |
35 |
85 bis 87 |
5 |
45 |
34 |
88 bis 91 |
4 |
46 bis 47 |
33 |
92 bis 93 |
3 |
48 |
32 |
94 bis 96 |
2 |
49 |
31 |
ab 97 |
1 |
50 |
30 |
|
|
5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
1a.
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können;
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Abs. 1;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), auch wenn sie von inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften erbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr. 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 beruhen.2Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich der Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen, die auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 oder 66 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden.3Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr. 63 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde.4In den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI.5Dies gilt auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 vom Hundert für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient.6Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 95 auch die bei diesen Verträgen angesammelten noch nicht besteuerten Erträge.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 und des § 95 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen.
Fußnote
§ 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf
laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht mit Art.
3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 30.9.1998 I 3430 - 2 BvR
1818/91 -
Nichtamtliches
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§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
(1) 1Die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die
berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die
Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des
§ 80 (Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum 31. Mai
des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5 einem Leistungsempfänger
zugeflossen ist, folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
1.
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers;
2.
je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 sowie im Sinne des § 22 Nr. 5.2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;
3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
4.
Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen.
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu erfolgen.3Im Übrigen ist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.4Die zentrale Stelle kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine
unbillige Härte mit sich bringen würde.
(2) 1Der
Leistungsempfänger hat dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer
mitzuteilen.2Teilt der Leistungsempfänger die
Identifikationsnummer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung nicht mit,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem Mitteilungspflichtigen auf
dessen Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers; weitere Daten
dürfen nicht übermittelt werden.3In der Anfrage
dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung genannten Daten des
Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen
bekannt sind.4Der Mitteilungspflichtige darf die
Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der
Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den
Leistungsempfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der
zentralen Stelle mitgeteilt wird.
Nichtamtliches
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§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private
Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.3Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
4.
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder
Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem
Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die
Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen oder der Erwerb eines
Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung
der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als
Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) 1Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den
Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen
gehören.2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) 1Gewinn oder
Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der
Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des
Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5
angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3
angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern
sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind.5Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten.6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten
Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512
Euro betragen hat.7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne
oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus
dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2
für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.8Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige
im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat,
ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die
der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1
gehören auch
1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
Nichtamtliches
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§ 24a Altersentlastungsbetrag
1 Der
Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach
einem Vomhundertsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven
Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.2Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im
Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4
Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht.3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der
vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das
64. Lebensjahr vollendet hatte.4Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.5Der
maßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags
sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
------------------------------------------------------
Das auf die I Altersentlastungsbetrag
Vollendung des ----------------------------------
64. Lebensjahres I in v. H. der I Höchstbetrag
folgende I Einkünfte I in Euro
Kalenderjahr I I
------------------------------------------------------
2005 40,0 1.900
2006 38,4 1.824
2007 36,8 1.748
2008 35,2 1.672
2009 33,6 1.596
2010 32,0 1.520
2011 30,4 1.444
2012 28,8 1.368
2013 27,2 1.292
2014 25,6 1.216
2015 24,0 1.140
2016 22,4 1.064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0
------------------------------------------------------
Nichtamtliches
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§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) 1Allein
stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro
im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt
mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder
Kindergeld zusteht.2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn
das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der
Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt
oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 besteht.
(2) 1Allein stehend
im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen
für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder
verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen
Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs.
6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1
Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine
Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des
Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen
gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und
die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der
Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Nichtamtliches
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§ 24c Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
aus Finanzanlagen
Kreditinstitute oder
Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a zur Ausstellung von
Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und
Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem
Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und
Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach
§ 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3) 1Der
Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine
Einkommensteuererklärung abzugeben.2Ehegatten
haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame
Einkommensteuererklärung abzugeben.3Wählt einer
der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die
besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c),
hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu
unterschreiben.5Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von
beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
Nichtamtliches
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§ 26 Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Ehegatten, die
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder
des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese
Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im
Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter
Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere
Veranlagung nach § 26c wählen.2Eine Ehe, die
im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die
Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben
Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten
die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die
Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
(2) 1Ehegatten
werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung
wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide
Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen.3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen
Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die Ehegatten die
Zusammenveranlagung wählen.
Fußnote
§ 26 Abs. 1 Satz 2: Mit GG 100-1 vereinbar,
BVerfGE v. 3.6.1987 I 2501 (1 BvL 5/81)
Nichtamtliches
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§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten
(1) 1Bei getrennter
Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten
die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte
eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten
zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b)
werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags
bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht
gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.2Die nach
§ 33b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten insgesamt nur
einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt.3Die nach § 34f zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in dem
Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7b oder Abzugsbeträge nach
§ 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
nehmen.4Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht
den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine
andere Aufteilung beantragen.
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des
Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der
Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht
ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Nichtamtliches
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§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten
werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den
Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Nichtamtliches
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§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung
(1) 1Bei besonderer
Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so
behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.2§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt.3§ 26a Abs. 1
gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das
Verfahren nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu
Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen
des § 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
(3) (weggefallen)
(weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten
Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überlebenden
Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Nichtamtliches
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§§ 29 und
30
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 31 Familienleistungsausgleich
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags
in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für
Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32
Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der
Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr
wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf
Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge
für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf
Kindergeld; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im
Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Satz 4 gilt
entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder,
wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld
übersteigt.
Nichtamtliches
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§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei
einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern
weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind
zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in
dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen
Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das
das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur
berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht
mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat.3Dieser
Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des
Kindes notwendig und angemessen ist.4Zu den Bezügen
gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und §
18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte
sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die
höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.5Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei
außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke
verwendet werden.6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2
nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur
insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.7Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1
oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um
ein Zwölftel.8Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz.9Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der
Anwendung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen.10Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem
für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen
Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.
(5) 1In den Fällen
des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der
Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen
gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern
für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25.
Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der
gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes
maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.4Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der
entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet geleistet worden ist, gleich.
(6) 1Bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des
Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 1.824 Euro für das sächliche
Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.080
Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom
Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn
das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur
abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates
notwendig und angemessen sind.5Für jeden
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen
1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein
Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen
Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht
jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für
das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der
dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf
Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehenden Freibeträge können
auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen
werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; dies kann auch
mit Zustimmung des berechtigten Elternteils geschehen, die nur für künftige
Kalenderjahre widerrufen werden kann.
(7) (weggefallen)
Fußnote
§ 32 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 1
Nichtamtliches
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§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1Die tarifliche
Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro
für zu versteuernde Einkommen
1.
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 x y + 1.500) x y;
3.
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 x z + 2.397) x z + 989;
4.
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro:
0,42 x x – 7.914;
5.
von 250.001 Euro an:
0,45 x x – 15.414.
"y" ist ein Zehntausendstel des
7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens.3"z"
ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4"x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu
versteuernde Einkommen.5Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche
Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des
Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden
Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren
nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen
Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist,
dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur
Einkommensteuer veranlagt wird.
Nichtamtliches
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§ 32b Progressionsvorbehalt
(1) Hat ein zeitweise oder während des
gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein
beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Anwendung
findet,
1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften Sechsten, oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung,
d)
Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
h)
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
i)
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und Maßgaben fortgilt,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Abs. 7 Satz 3 geregelten Fälle,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind, oder bei Anwendung von § 1 Abs. 3 oder § 1a oder § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, wenn deren Summe positiv ist,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 zu
versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3
gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne
des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem
Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der
Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im
Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1
ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder
vermindert wird um
1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.
(3) 1Die Träger der
Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der
Leistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger
die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des
Kalenderjahres gezahlten Leistungen mit Ausnahme des Insolvenzgeldes zu
bescheinigen.2In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die
steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht
hinzuweisen.
(4) 1Die
Bundesagentur für Arbeit hat die Daten über das im Kalenderjahr gewährte
Insolvenzgeld für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte
Übermittlungsstelle zu übermitteln; § 41b Abs. 2 gilt entsprechend.2Der Arbeitnehmer ist entsprechend zu informieren und auf die steuerliche
Behandlung des Insolvenzgeldes und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist
Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der
seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
Nichtamtliches
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§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften
(1) 1Sind in dem zu
versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
(Gewinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a
ein Entlastungsbetrag für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden
Einkommen abzuziehen.2Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der
Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte.3Er
beträgt höchstens 100 vom Hundert.4Einkünfte, die
nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte
im Sinne der Sätze 1 und 2.
(2) 1Zur Ermittlung
des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2
ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt,
der 250.000 Euro übersteigt.2Der
Entlastungsbetrag beträgt 3 vom Hundert dieses Betrags.3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
aufzurunden.
(3) 1Bei Ehegatten,
die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der
Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte
ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt.2Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2
gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln.3Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer
nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
Fußnote
§ 32c: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 44
Nichtamtliches
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§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung),
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3)
übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen
erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und
soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen,
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder
unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als
Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen,
die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte |
bis 15.340 EUR |
über 15.340 EUR
bis 51.130 EUR |
über 51.130 EUR |
||
1. |
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer |
|
|
|
|
|
a) |
nach § 32a Abs. 1, |
5 |
6 |
7 |
|
b) |
nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting Verfahren) |
4 |
5 |
6 |
|
zu berechnen ist; |
|
|
|
|
2. |
bei Steuerpflichtigen mit |
|
|
|
|
|
a) |
einem Kind oder zwei Kindern |
2 |
3 |
4 |
|
b) |
drei oder mehr Kindern |
1 |
1 |
2 |
|
|
|
vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die
er einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld erhält.
Nichtamtliches
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§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) 1Erwachsen
einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber
gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im
Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine
Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit
Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.3Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere
Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für
die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein
geringes Vermögen besitzt.4Hat die unterhaltene
Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so
vermindert sich der Betrag von 7.680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte
und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die
von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder
von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen
Zuschüsse.5Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden,
soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person
notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den
Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich
verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.6Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren
Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen
entspricht.
(2) 1Zur Abgeltung
des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig
untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag
nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen
Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abziehen.2Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen
Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit
diese 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als
Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die
hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich
die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5.4Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen
nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach
den Sätzen 1 bis 3 zu.6Auf gemeinsamen Antrag der
Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Erwachsen
einem Steuerpflichtigen Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im
Haushalt, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen werden:
1.
624 Euro im Kalenderjahr, wenn
a)
der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7 oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist,
2.
924 Euro im Kalenderjahr, wenn eine der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im Sinne des § 33b oder schwer behindert ist.
2Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der
Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwendungen, die Kosten
für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt
vergleichbar sind, so können sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
1.
624 Euro, wenn der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein,
2.
924 Euro, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt.
3Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können
auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt
nur einmal abgezogen werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen
Pflegebedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen Haushaltsführung
gehindert.
(4) 1Für jeden
vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein
Zwölftel.2Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
oder des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach
Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen
Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse
bestimmt sind.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann
wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige
eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
Nichtamtliches
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§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und
Pflegepersonen
(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen,
die einem behinderten Menschen unmittelbar infolge seiner Behinderung
erwachsen, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen
Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).
(2) Die Pauschbeträge erhalten
1.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2.
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
a)
dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
b)
die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der
Behinderung.2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der
Behinderung
von 25 und 30 |
310 Euro, |
von 35 und 40 |
430 Euro, |
von 45 und 50 |
570 Euro, |
von 55 und 60 |
720 Euro, |
von 65 und 70 |
890 Euro, |
von 75 und 80 |
1.060 Euro, |
von 85 und 90 |
1.230 Euro, |
von 95 und 100 |
1.420 Euro. |
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des
Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro.
(4) 1Personen,
denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag
einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die
Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines
Kapitals abgefunden worden ist.
(5) 1Steht der
Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu,
für das der Steuerpflichtige einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld
erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen
übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur
Hälfte aufzuteilen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere
Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die
der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach
§ 33.
(6) 1Wegen der
außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege
einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an
Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924 Euro im
Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine
Einnahmen erhält.2Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der
Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind
empfangene Pflegegeld.3Hilflos im Sinne des
Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.4Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer
Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss,
jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.5Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland
entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich
durchführt.6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach
der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5
vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie
nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge vorliegen.
(weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) 1Sind in dem zu
versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf
alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende
Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer
beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für
das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu
versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu
versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu
versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache
der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder
teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen
nur in Betracht:
1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten;
5.
Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Abs. 1 Nr. 1.
(3) 1Sind in dem zu
versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nr.
1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser
außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro
nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz
bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat
oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 vom Hundert des durchschnittlichen
Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem
gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 16 vom Hundert.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde
Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des
Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur
einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der
Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs-
oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den
Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 34b Außerordentliche Einkünften aus Forstwirtschaft
(1) Außerordentliche Einkünfte aus
Forstwirtschaft sind:
1.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus außerordentlichen Holznutzungen entstanden sind.2Das sind Nutzungen, die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind.3Bei der Bemessung ist die außerordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahres um die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen.4Außerordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen liegen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
2.
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) entstanden sind.2Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen gleichkommt, verursacht werden.3Zu diesen rechnen nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen
Einkünfte aus Forstwirtschaft sind
1.
die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen.2Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
2.
die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) 1Die
Einkommensteuer bemisst sich bei Einkünften aus Kalamitätsnutzungen
1.
soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
2.
soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 1.
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die Kalamitätsnutzungen und
auf die übrigen Holznutzungen aufzuteilen.3Sind die
übrigen Holznutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten
Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen
anzuwenden.4Sind die übrigen Holznutzungen geringer als der
Nutzungssatz, ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu
mindern sind.5Die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Nr. 1 und 2
finden in diesem Fall nur Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten
Kalamitätsnutzungen.
(4) Außerordentliche Einkünfte aus
Forstwirtschaft sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
1.
1Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein.2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
2.
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
3.
Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
(1) 1Bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat,
aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer
entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte
und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat
entfällt.2Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende
deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen
Einkünfte - nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer
im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt
wird.3Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte sind
die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die in dem Staat, aus dem
sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden.4Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8
Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei
ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen,
die mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die
ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
(3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei
denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet
werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht
oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil
keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und
keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der
Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der
deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder
oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende
deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag
festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die
Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die Absätze 1
bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte
aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung besteht.2Soweit in einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer
auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und
Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische
Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen
Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden.3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem
ausländischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit
diesem Staat nicht besteuert werden können.4Wird bei
Einkünften aus einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens die
Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht sich das Abkommen nicht auf eine
Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden.5Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die
nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache
in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe
fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können
Vorschriften erlassen werden über
1.
die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
3.
die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 34d Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c
Abs. 1 bis 5 sind
1.
Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
a)
die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,
b)
die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oder
c)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von
a)
Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
b)
Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat;
5.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.2Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;
6.
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
7.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
a)
der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
b)
bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
c)
bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.
(1) 1Die tarifliche
Einkommensteuer ermäßigt sich in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000
vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn dieser
Veranlagungszeiträume aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
entfällt, höchstens jedoch um 1.000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen
Veranlagungszeiträumen beginnenden Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach §
13a ermittelt worden ist und den Betrag von 40.000 Deutsche Mark nicht
übersteigt.2Beträgt der Gewinn mehr als 40.000 Deutsche Mark, so
vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 vom Hundert des
Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 40.000 Deutsche Mark übersteigt.3Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere
Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung
auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen.4Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßigung
sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
(2) 1Die
Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 1.000
Deutsche Mark betragen.2Die auf den Gewinn des
Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemisst
sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer;
dabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen,
der dem Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus
Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht.3Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die
Steuerermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder
Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 sind.
(1) 1Bei
Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des
Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme
der §§ 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes
weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.2Voraussetzung ist,
1.
dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
2.
dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(2) 1Bei
Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach
§ 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit
Ausnahme des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6
Satz 7.2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden
Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(3) 1Bei
Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 in
Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 oder 6
Satz 7.2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden
Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt,
ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen
Veranlagungszeiträume abzuziehen.4Steuerermäßigungen,
die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis zum
Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden
Veranlagungszeiträumen abgezogen werden.5Ist für
einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist
er insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu
gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht,
bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den
die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die
Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige
insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e
Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen.2Die
Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige
im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.
1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Abs. 3, ermäßigt sich bei
Zuwendungen an
1.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
2.
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt.3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat.4Die Ermäßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben,
höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro.3§ 10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) 1Die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme
der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden
Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt,
1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
um das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
(2) 1Bei
Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist der
Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet
sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des
allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil
der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist
der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer
entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft
aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als
Vomhundertsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige
Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zuständig für
die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte
Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die
Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Feststellung des Anteils an
dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1
Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen
Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des
Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen
Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
Grundlagenbescheide.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen
(1) 1Für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt
des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
1.
10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
12 vom Hundert, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die
nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter die §§ 4f, 9
Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.2Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein
Zwölftel.
(2) 1Für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen
nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um
die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600
Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die
Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen
ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen,
die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der
vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht werden, auf
1.200 Euro.2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.3Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2
gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen
oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit
sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
worden sind.4In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme
der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen.5Voraussetzung für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist,
dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der
Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg des
Kreditinstituts nachweist.
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem
Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2
insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Fußnote
§ 35a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 50b Satz 2
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums.
(2) 1Auf die
Einkommensteuer werden angerechnet:
1.
die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Abs. 1 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 oder 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.3In den Fällen des § 8b Abs. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.
(3) 1Die
Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 sind auf volle Euro aufzurunden.2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der
Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach
der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der
Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig
gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht,
sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
zu entrichten (Abschlusszahlung).2Wenn sich nach
der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird
dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt.3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und
gegen den anderen Ehegatten.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
(1) 1Der
Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden
Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des
Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder,
wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird,
mit Begründung der Steuerpflicht.
(2) 1Die
Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende
Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen.2Das Gleiche
gilt für Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer nicht unterliegen.
(3) 1Das Finanzamt
setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der
Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und der
Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung
ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die
Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich
ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen
Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Wird der
Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, kommt eine Herabsetzung der
Vorauszahlungen wegen der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) nur dann in Betracht, wenn
der Steuerpflichtige die Herabsetzung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
beantragt.5Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und
33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und
abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach
§ 10a Abs. 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis
zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2
und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Abs. 6 und § 10h Satz 3 wie
Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die
nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie
Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative
Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für
Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung
dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem
Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der
Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt
nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des
Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des
Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung
oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den
Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31,
in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe
des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang
bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32
Abs. 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.
(4) 1Bei einer
nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für
den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der
Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen
sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 200 Euro im Kalenderjahr und
mindestens 50 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der
Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen
Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 50 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf
mindestens 2.500 Euro beläuft.
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§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
(1) 1Das Finanzamt
kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des §
3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht
steuerfrei ist, pauschal erhebt.2Bemessungsgrundlage
der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im
Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen.3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 vom Hundert.
(2) 1Auf die
pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu
unterrichten.
(3) 1Über den
Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1).2Hat das Unternehmen mehrere
Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig,
in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft
erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im
Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als
Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der
Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag
nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Erhebung der Lohnsteuer
(1) 1Bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber
gezahlt wird, der
1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in
den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige
aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit
wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem
Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von
einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann,
dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des
Aktiengesetzes sind.
(2) 1Der
Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die
Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer
zufließt.
(3) 1Der
Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei
juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die
den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit
sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis
tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen
einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und
von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die
Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das
Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz
im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt
des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt
des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die
ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des
Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren
betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten
befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den
Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus
mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der
Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.
(4) 1Wenn der vom
Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder
der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers
zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von
anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten
Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums
anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige
Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern.
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§ 38a Höhe der Lohnsteuer
(1) 1Die
Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender
Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der
Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der
Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige
Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem
Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der
Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden
Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum
fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des
laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der
zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres
und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die
voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden
die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der
Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstellung von entsprechenden
Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und
Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.
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§ 38b Lohnsteuerklassen
1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen
eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:
1.
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a)
ledig sind,
b)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;
2.
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa)
der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
bb)
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
5.
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne
der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
oder 2 oder des § 1a erfüllen.
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§ 39 Lohnsteuerkarte
(1) 1Die Gemeinden
haben den nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern
für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen und zu übermitteln.2Steht ein
Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis,
so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich
auszustellen und zu übermitteln.3Wenn eine
Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden
ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen.4Hierfür kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr
bis 5 Euro erheben; das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden.5Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für
den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Für die
Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren
Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die
Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag
seine Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.2Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung
die Hauptwohnung der Familie oder in Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung
des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
(3) 1Die Gemeinde
hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:
1.
die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
2.
die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Abs. 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3
a)
den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder
b)
den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
aa)
die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 vorliegen,
bb)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1) oder
cc)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2).
2Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das
Finanzamt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 1 Nr. 2
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist.
(3a) 1Soweit
dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 1 bis 6 zustehen, die nicht
nach Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist
vorbehaltlich des § 39a Abs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom
Finanzamt auf Antrag zu ändern.2Das Finanzamt
kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer
höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr
eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge beantragt und versichert, dass sich die
maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.3In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 6 gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn
nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen
auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen bleiben.4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt
werden.
(3b) 1Für die
Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt.2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse
oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.3In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der
Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen.4Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.5Den
Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht
beigefügt zu werden.
(4) 1Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des
Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in
denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe
des Kalenderjahres entfallen; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als Folge
einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Übertragung des Kinderfreibetrags in
Betracht kommt.2Die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3
ist bei der Gemeinde, die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a
beim Finanzamt zu beantragen.3Kommt der
Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oder das
Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die
Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.4Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro
übersteigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in
denen eine von ihr vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
(5) 1Treten bei
einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte
gilt, die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl
der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei
der Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung der
Eintragung beantragen.2Die Änderung ist mit
Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen für
die Änderung vorlagen.3Ehegatten, die beide in
einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal,
spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren
Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38b Nr. 3 bis 5
in Betracht kommende Steuerklassen zu ändern.4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die
Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1Ist ein
Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, zu Beginn
des Kalenderjahres beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des
Kalenderjahres beschränkt einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem
Finanzamt unter Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der
beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen.3Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß.4Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer
vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6) 1Die Gemeinden
sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen, Eintragungen auf den
Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche
Landesfinanzbehörden.2Sie sind insoweit verpflichtet, den Anweisungen des
örtlich zuständigen Finanzamts nachzukommen.3Das
Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde
sachlich zuständig ist, selbst erlassen.4Der
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung auf
der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.
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§ 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom
Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Beträge
eingetragen:
1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
3.
der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
4.
die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5),
5.
die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
a)
die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können,
b)
die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr 5,
c)
das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f und 35a
6.
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern,
7.
ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Abs. 2 Satz 6, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist.2Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird.3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen,
8.
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
(2) 1Die Gemeinde
hat nach Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Behinderte und
Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen
einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,
erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf das Kalenderjahr
gleichmäßig zu verteilen.2Der Arbeitnehmer kann beim
Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden
Freibetrags beantragen.3Der Antrag kann nur nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November des Kalenderjahres
gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge
unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs.
1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge
nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn
der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner Lohnsteuerkarte für das
vorangegangene Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert,
dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge,
erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der
Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines
Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres
an eingetragen werden.8Die Sätze 5 bis 7 gelten
für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 7 entsprechend.
(3) 1Für Ehegatten,
die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8 in Betracht
kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nr. 2 genannte Betrag
ist zu verdoppeln.2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe
der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9,
soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9, der §§ 10b und
33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Abs. 6 maßgebend.3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten
aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben
worden ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.4Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die
Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in
demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in
Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person
erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.5Satz 1 zweiter
Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a
Abs. 6 zu ermitteln ist.
(4) 1Die Eintragung
eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist
die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs.
1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.2Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf
nicht beigefügt zu werden.3Ein mit einer Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch
zu erteilen, wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang
entsprochen wird.4§ 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden,
weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen worden
ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er
10 Euro übersteigt.
(6) (weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(1) 1Für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des
Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte
vorzulegen.2Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während des
Dienstverhältnisses aufzubewahren.3Er hat sie dem
Arbeitnehmer während des Kalenderjahres zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der
Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener Frist nach
Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben.4Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale
nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung
des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
(2) 1Für die
Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die
Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen.2Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil
des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19
Abs. 2) sowie des Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen
für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind.3Außerdem ist der Arbeitslohn nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39a Abs. 1)
zu vermindern oder um einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs. 1 Nr. 7)
zu erhöhen.4Der verminderte oder erhöhte Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums ist auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.5Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums mit
12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der
Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.6Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II und IV und den verdoppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Steuerklasse III,
3.
die Vorsorgepauschale
a)
in den Steuerklassen I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,
b)
in der Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5,
4.
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.7Für den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den
Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Abs. 1 sowie in der Steuerklasse III nach
§ 32a Abs. 5 zu berechnen.8In den Steuerklassen V und
VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und
dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags
nach § 32a Abs. 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 15 vom
Hundert des Jahresbetrags, für den 9.144 Euro übersteigenden Teil des
Jahresbetrags höchstens 42 vom Hundert und für den 25.812 Euro übersteigenden
Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 42 vom Hundert sowie für den
200.000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags jeweils 45
Prozent.9Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßgebend.10Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die wöchentliche
Lohnsteuer sind 7/360 und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der
Jahreslohnsteuer.11Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung
nach den Sätzen 5 und 10 ergeben, bleiben jeweils außer Ansatz.12Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende
Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten.13Das Betriebsstättenfinanzamt kann allgemein oder auf
Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42b Abs. 1
nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gewährleistet
ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 2) nicht unterschritten
wird.
(3) 1Für die
Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen.2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der
Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für
Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der
sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen
Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei früheren Arbeitgebern
hochgerechnet wird.3Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind der
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2)
sowie der Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der Eintragungen
auf der Lohnsteuerkarte ein etwaiger Jahresfreibetrag abzuziehen und ein
etwaiger Jahreshinzurechnungsbetrag zuzurechnen.4Für den so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn)
ist die Jahreslohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 6 bis 8 zu ermitteln.5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn
unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.6Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonstigen
Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag
zum Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn
die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und
soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden Jahresarbeitslohn
berücksichtigt worden sind.7Für die
Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse
maßgebend.8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten
Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug
einzubehalten ist.9Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne
des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige
Bezug bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der
Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34 Abs. 1 Satz
3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(5) 1Wenn der
Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet
und eine Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum)
vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum
behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrechnung
einbehalten.2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum
fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen
nach dessen Ablauf erfolgt.3Das
Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den
Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst
nicht gesichert erscheint.4Wenn wegen einer
besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein
Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum
die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1Ist nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38)
gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so erteilt das
Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
eine entsprechende Bescheinigung.2Der
Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1)
aufzubewahren.
(7) (weggefallen)
(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage
der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der
Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.
Nichtamtliches
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§ 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte
(1) 1Solange der
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine
Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm
ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.2Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder verzögerte
Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für
die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des
Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(2) 1Der
Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für den Monat Januar eines
Kalenderjahres abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der
Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur
Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat.2Nach Vorlage
der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.3Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist
nachträglich Absatz 1 anzuwenden.4Die zu wenig
oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten
Lohnabrechnung auszugleichen.
(3) 1Für
Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu
ermitteln.2Dabei ist die Steuerklasse maßgebend, die nach § 39
Abs. 3 bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wäre.3Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der
Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder
Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über
die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind.
(4) 1Arbeitnehmer,
die nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden,
haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das
Dienstverhältnis eine Bescheinigung vorzulegen.2Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeitnehmers vom
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) des Arbeitgebers erteilt.3In die Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung auf
der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die
maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa in
Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein.4Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern
tätig, ist für die Erteilung jeder weiteren Bescheinigung das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das die erste Bescheinigung ausgestellt
hat.5Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem
inländischen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der Bescheinigungen
das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.
(5) In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 1
kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 vom Hundert
unabhängig von einer Lohnsteuerkarte ermitteln, wenn der maßgebende
Jahresarbeitslohn nach § 39b Abs. 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10.000 Euro
nicht übersteigt; bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind
nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.
Nichtamtliches
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§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer
(1) 1Für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht.2§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden.3Das
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) erteilt auf Antrag des
Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung, für die die
Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden sind, dass der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen
kann.
(2) 1In die nach
Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trägt das Finanzamt für einen
Arbeitnehmer, bei dem § 50 Abs. 1 Satz 5 anzuwenden ist, auf Antrag Folgendes
ein:
1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Abs. 1) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die
Bescheinigung gilt.3Das Finanzamt hat die Summe der eingetragenen Beträge
durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen- und
Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im
Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.4§ 39a Abs. 4
und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der
Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung seinem Arbeitgeber
vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis
vorzulegen.2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren.3§ 39b Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.4Der Arbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des §
39b Abs. 2 bis 6, des § 39c Abs. 1, 2 und 5 und des § 41c durchzuführen; dabei
tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der
Lohnsteuerkarte.5Auf Verlangen des beschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber bei Beendigung des
Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres eine
Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder auszustellen; § 41b ist sinngemäß
anzuwenden.
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§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
(1) 1Das
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) kann auf Antrag des
Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der
Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu
berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen
Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert
bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit
der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro im
Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung
beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung
der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen
Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt,
denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.
(2) 1Abweichend von
Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25
vom Hundert erheben, soweit er
1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 vom Hundert übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen
oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht
übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 wie Werbungskosten geltend
machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.3Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 2
abziehbaren Beträge; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Abs. 1 bis 4 außer
Ansatz.
(3) 1Der
Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer
abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert
nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal
besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer
Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer
Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die
Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Nichtamtliches
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§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und
geringfügig Beschäftigte
(1) 1Der Arbeitgeber
kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern,
die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns erheben.2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem
Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die
Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
1.
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
2.
die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf
die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das
Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1
oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach §
168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte)
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen
Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts
erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des
Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs.
3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter
Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von
den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer
mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom Hundert des Arbeitslohns erheben.2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die
Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen,
beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und
forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 vom Hundert
der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet.3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und
forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180
Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1
und 3 sind unzulässig
1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den
Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
(6) 1Für die
Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig.2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend
anzuwenden.3Für die Anmeldung und Abführung der einheitlichen
Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr.
1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle
Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften
aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 vom Hundert der
einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 vom Hundert auf den
Solidaritätszuschlag und 5 vom Hundert auf die Kirchensteuern.5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des
Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen.6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle
Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen
mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
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§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten
Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von
den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen
Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 vom
Hundert der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt
nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den
Arbeitnehmer 1.752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem
ersten Dienstverhältnis bezogen werden.2Sind mehrere
Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung
für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung
der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt,
wenn dieser Teilbetrag 1.752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer,
für die Zuwendungen von mehr als 2.148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden,
nicht einzubeziehen.3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat,
vervielfältigt sich der Betrag von 1.752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre,
in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden
hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden.4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal
besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das
Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren
erbracht hat.5Scheidet ein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus
und muss er anlässlich des Ausscheidens an die Pensionskasse Zuwendungen für
Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften leisten, die bestehen
bleiben, gelten die Sätze 1 bis 4 für diese Zuwendungen nicht.
(3) Von den Beiträgen für eine
Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
einem Pauschsteuersatz von 20 vom Hundert der Beiträge erheben, wenn mehrere
Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und
der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug
der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62
Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(4) 1§ 40 Abs. 3
ist anzuwenden.2Die Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf Bezüge
im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
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§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
(1) 1Der
Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und
jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen.2In das
Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerlegung
erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte oder aus einer entsprechenden
Bescheinigung zu übernehmen.3Bei jeder
Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien
Bezüge sowie die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an die
Stelle der Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 die
Lohnabrechnung.4Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer
unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 ermittelt
worden, so ist dies durch die Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken.5Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das
Winterausfallgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem
Mutterschutzgesetz, der Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer
entsprechenden Landesregelung, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach
dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die nach §
3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzutragen.6Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in
denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander
folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch
Eintragung des Grußbuchstabens U zu vermerken.7Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten
Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus früheren
Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben, so ist dies
durch Eintragung des Großbuchstabens S zu vermerken.8Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto
aufzuzeichnen sind.9Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem
Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen
sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zugelassen
werden.10Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten
Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt,
aufzubewahren.
(2) 1Betriebsstätte
ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des
Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als
Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im
Inland; im Fall des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im
Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet.3Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Heimathafen deutscher
Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
Nichtamtliches
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§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
(1) 1Der
Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf
eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die
Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung
berechtigten Person zu unterschreiben.4Der
Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer
Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer
einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem
Finanzamt mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 Euro, aber nicht mehr als 3.000 Euro
betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die
abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800
Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen
vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene
Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten
vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende
Lohnsteuer maßgebend.
(3) 1Die oberste
Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem
Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden
und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer
Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige
andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von
dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die
Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber,
die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag
der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 vom Hundert
der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden
Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder
abziehen und einbehalten.2Die Handelsschiffe müssen
in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge
führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder
zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im
Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum
Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von
Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder
VI zu ermitteln, so bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der
Steuerklasse I.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
(1) 1Bei Beendigung
eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber
das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens
bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Übermittlungsstelle
insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische
Lohnsteuerbescheinigung):
1.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten Großbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie zusätzlich den Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war,
5.
das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
6.
die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
7.
die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
8.
den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 geleistet wurden,
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 den Großbuchstaben F,
10.
die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen nach Nummer 11 und die Zuschüsse nach Nummer 12.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach
amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals
(Absatz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen.5Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte
nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.6Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne
Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte
Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem
Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(2) 1Für die
Datenfernübertragung hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und
Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter
Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und zu verwenden.2Das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet,
verarbeitet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren
erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des
Besteuerungsverfahrens.
(3) 1Arbeitgeber
ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung erteilen können, haben eine entsprechende
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.2Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor,
hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
erteilen.3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die
Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt
wird.4In den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b
pauschal besteuert worden ist.
Nichtamtliches
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§ 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der
jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten
oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
1.
wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
(2) 1Die zu
erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für
seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden
kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird
der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf
des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung
des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung
des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich
einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im
Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.
(4) 1Der
Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner Berechtigung zur
nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht
oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, weil
1.
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,
2.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
3.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich
anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.
Nichtamtliches
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§§ 42 und
42a
(weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(1) 1Der
Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr)
ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr
einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den
Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt
(Lohnsteuer-Jahresausgleich).2Er ist zur
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.
Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass dem
Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen
vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen.4Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen,
wenn
1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder nach § 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
der Arbeitslohn im Ausgleichsjahr unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 und der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 zu besteuern war oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.
(2) 1Für den
Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu
ihm bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigungen aus
etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen festzustellen.2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 außer
Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den
Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.3Vom Jahresarbeitslohn
sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag
abzuziehen.4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach
Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse die
Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln.5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die
Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn
insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu
erstatten.6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer
ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz
gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.
(3) 1Der
Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der
Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im
Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der
Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an
Lohnsteuer erhoben hat.3§ 41c Abs. 2 Satz 2 ist
anzuwenden.
(4) 1Der
Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger
Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Arbeitnehmers einzutragen.2Im Lohnkonto für das
Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer
gesondert einzutragen.3In der
Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung
der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als
erhobene Lohnsteuer einzutragen.
(weggefallen)
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§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei
Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber haftet
1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Abs. 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit
Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4 oder § 39a Abs. 5 nachzufordern ist und in den vom
Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Abs. 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Abs.
4.
(3) 1Soweit die
Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld
oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem
Gesamtschuldner geltend machen.3Der
Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur
Einkommensteuer veranlagt wird.4Der
Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen
werden,
1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4) 1Für die
Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines
Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu
übernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5) Von der Geltendmachung der
Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt
10 Euro nicht übersteigt.
(6) 1Soweit einem
Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen
werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung
nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem
Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
bestimmte Zeitraum überschritten ist.2Der Entleiher
haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 21 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer
Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm
der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die
Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der
Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher
darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in
das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen
Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer
zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 vom Hundert des zwischen
Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen,
solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er
haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind
entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des
Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist,
haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) 1Das Finanzamt
kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der
Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts
einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs
notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts
bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vomhundertsatz
nicht überschritten wird.
(9) 1Der
Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Abs. 3a dessen
Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem
Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der
Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die
Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des §
38 Abs. 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer,
die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur
Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet
nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner
Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 8 ist als Haftungsschuld der Betrag
zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des
Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt
tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei
fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für
nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser
Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den
Fällen des § 38 Abs. 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die
Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
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§ 42e Anrufungsauskunft
1Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die
Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig,
so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten
Arbeitnehmern befindet.4In den Fällen der Sätze 2
und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt
der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten
Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die
Auskunft von Bedeutung ist.
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§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung
oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt
zuständig.
(2) 1Für die
Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der
Abgabenordnung.2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des
Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art
und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz
befindlichen Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits entrichtete
Lohnsteuer vorzulegen.3Dies gilt auch für
Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder
waren.
(3) 1In den Fällen
des § 38 Abs. 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des
Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen
Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
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§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
(1) 1Bei den
folgenden inländischen und in den Fällen der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8
sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2.2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Satz 2;
2.
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind.2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;
3.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
4.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6.2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn
a)
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b)
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist.2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts.3Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge.4Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn
aa)
auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen einschließlich der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist,
bb)
es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen handelt, für die kein höherer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,
cc)
es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei einer Bausparkasse auf Grund eines Bausparvertrags handelt und wenn für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapitalerträge für Aufwendungen an die Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermittelt worden ist oder für die Guthaben kein höherer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,
dd)
die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und 10 Euro nicht übersteigen;
7a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;
7b.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a;
7c.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b;
8.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 und 4 außer bei Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2.2Bei der Veräußerung von Kapitalforderungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entsprechend.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die neben den in den Nummern 1 bis 8
bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des
Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen.
(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner
der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des
Zufließens dieselbe Person sind.
(3) 1Kapitalerträge
sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat.2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann
vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung gehören.
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§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
1.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:
20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
2.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
3.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2:
30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84;
4.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a:
20 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
25 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
5.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b:
10 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
11 1/9 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;
6.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c:
10 vom Hundert des Kapitalertrags.
(2) 1Dem
Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.2In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bemisst sich der Steuerabzug
nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus
der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie
von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem
verwahrt oder verwaltet worden sind.3Ist dies nicht
der Fall, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus
der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen.4Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforderungen vor
dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet,
kann sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung
oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen.5Die Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Einlösung durch den
Ersterwerber.6Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemisst sich der
Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel
bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in
Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach
dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.7Bei
Wertpapieren und Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der
Unterschied im Sinne des Satzes 2 in der ausländischen Währung zu ermitteln.
(3) 1Von
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8
sowie Satz 2 kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im
Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der
Kapitalerträge abziehen.2Dies gilt nicht in den
Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.
(4) 1Die Absätze 2
und 3 Satz 1 gelten entsprechend für die das Bundesschuldbuch führende Stelle
oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Fall des Absatzes
3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem
Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der
Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder
eine Landesschuldenverwaltung erworben worden sind.2Das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut hat der das
Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen
mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den
Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des
Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel
bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und
außerdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
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§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
(1) 1Auf Antrag
wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1,
die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung
im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer
Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben.2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen.3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an
der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte
gehört.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung
einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu
diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember
2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), im Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 20 vom
Hundert unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung)
beteiligt ist.2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht
erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich.3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede
unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem
Gesetz und in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 90/435/EWG
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.4Weitere
Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf
Monate besteht.5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt
der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist
die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 zu
erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1
und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder
teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser
Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese
Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt
auch, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital der
Tochtergesellschaft mindestens 10 vom Hundert beträgt und der Staat, in dem die
Muttergesellschaft nach einem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als
ansässig gilt, dieser Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft
eine Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer auf
die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an
eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab der gleichen
Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
(4) (weggefallen)
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§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Schuldner der
Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8
sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.3In diesem
Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und
7b der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den
Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
1.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2
a)
das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt,
bb)
das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt;
b)
der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
2.
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt
abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge oder der
die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist; bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene
Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger
zufließen.6Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der
Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen sind, jeweils auf den
nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.7Wenn
Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der
in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer
ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug
Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum
Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt
anzuzeigen.9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene
Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
(2) 1Gewinnanteile
(Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem
Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der
Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des
Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.
(3) 1Ist bei
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der
Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des
stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben
werden soll, als zugeflossen.2Bei Zinsen aus
partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der
Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist,
so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner
der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für
die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei
denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
1.
der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
2.
der Gläubiger weiß, dass der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
3.
das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der
Kapitalerträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines
Haftungsbescheids, soweit der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende
Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit
sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem
Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6) 1In den Fällen
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c gilt die juristische Person des öffentlichen
Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb
gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge.2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte
Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen
worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in
den Fällen des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der
Veräußerung.3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des §
20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres.4Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer,
soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne
des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) 1In den Fällen
des § 14 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer
in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie
entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der
Organgesellschaft.2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf
den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das
für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
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§ 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht
vorzunehmen,
1.
soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen,
2.
wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
(2) 1Voraussetzung
für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs.
1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
2.
des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt.2In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auszustellen.3Ihre Geltungsdauer darf
höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der
Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat
er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
(3) Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug
Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung
erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der
Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die
Freistellungsaufträge aufzubewahren.
(4) 1Ist der
Gläubiger
1.
eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
2.
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen.2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der
Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht.3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die
Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen
Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes
1 Nr. 1 oder 2 ist.4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten
entsprechend.5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht
erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher
Art anfallen.
(5) 1Bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, die
einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge
Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf
Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte
festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.2Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
Finanzamts nachzuweisen.3Die Bescheinigung ist
unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen.
(6) 1Voraussetzung
für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 ist,
dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im
Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der
Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder
verwaltet werden.2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach §
45a Abs. 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
(7) 1Ist der
Gläubiger eine inländische
1.
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
2.
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
3.
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a bis 7c nicht vorzunehmen.2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um
Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien
nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; Voraussetzung für die Abstandnahme
bei Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, dass die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des
§ 45b ist.3 Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß anzuwenden.4Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der
Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen
Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist.5Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) 1Ist der
Gläubiger
1.
eine nach § 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
2.
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter
Aktiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften handelt,
sowie von Erträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
unter der Voraussetzung, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht
Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist, und bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a nur hälftig vorzunehmen.2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist §
45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung der Hälfte der
gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer).3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger
durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist.4Absatz 4 gilt entsprechend.
Fußnote
§ 44a Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55g
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§ 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Abs. 5 auch
einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf
Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den
Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang unter
Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e und f erstattet.2Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Freistellungsauftrag nach § 44a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach
§ 45a Abs. 3 beizufügen.
(2) 1Für die Erstattung
ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu
unterschreiben.
(3) 1Die
Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem die Einnahmen zugeflossen sind.2Die Frist kann
nicht verlängert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
1.
die Erstattung nach § 45c beantragt oder durchgeführt worden ist,
2.
die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
(5) 1Ist
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem nach § 44
Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die
Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder
5 erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits
abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten
die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende
Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen.2Erstattungsberechtigt
ist der Antragsteller.
(weggefallen)
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§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
1In den Fällen, in denen die Dividende an einen
anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von
Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen.2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a.3In den
Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung von
Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der
Abgabenordnung ausgeschlossen.
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§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Die Anmeldung
der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44
Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen.2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht
oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.3Der
Grund für die Nichtabführung ist anzugeben.4Die
Anmeldung ist mit der Versicherung zu versehen, dass die Angaben vollständig
und richtig sind.5Die Anmeldung ist von dem Schuldner, der auszahlenden
Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1In den Fällen
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der
Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz
2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet,
dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1.
den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
2.
die Art und Höhe der Kapitalerträge unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs;
3.
den Zahlungstag;
4.
den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren Kapitalertragsteuer getrennt nach
a)
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 1 und 2,
b)
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 3 (Zinsabschlag) und
c)
Kapitalertragsteuer im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 4 und 5;
5.
das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4, 7 bis 7b und 8 sowie Satz 2 ist außerdem die Zeit anzugeben, für
welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind.3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in
einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen
lässt.4Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der
Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners
der Kapitalerträge anzugeben.5§ 44a Abs. 6
gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten
Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.6Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an
den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(3) 1Werden
Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches
Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so
hat an Stelle des Schuldners das Kreditinstitut oder das
Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu erteilen.2Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts oder des
Finanzdienstleistungsinstituts muss auch der Schuldner hervorgehen, für den die
Kapitalerträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das die
Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unterbleiben.
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3
ist nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung
der Kapitalertragsteuer nach den §§ 44b und 45c gestellt worden ist oder
gestellt wird.
(5) 1Eine
Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den
Angaben des Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet ist.2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein.3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller
Aufzeichnungen zu führen.
(6) 1Eine
Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller
zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen.3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats
nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben,
hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
(7) 1Der Aussteller
einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die
auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten
Steuervorteile.2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein
inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut
auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung
unrichtige Angaben macht.3Der Aussteller haftet
nicht
1.
in den Fällen des Satzes 2,
2.
wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
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§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen
(1) 1Wird in den
Fällen des § 44b Abs. 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in
Vertretung des Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch
eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen gestellt, so
kann von der Übersendung des Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der
Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2
oder 3 abgesehen werden, wenn das inländische Kreditinstitut oder die
inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen versichert, dass
1.
eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
2.
die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers lautenden Wertpapierdepot bei dem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren,
3.
ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 vorliegt und
4.
die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
2Über Anträge, in denen ein inländisches
Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs.
1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 als
ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners abhanden
gekommen oder vernichtet ist, haben die Kreditinstitute und
Zweigniederlassungen eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
(2) 1Absatz 1 gilt
entsprechend für Anträge, die
1.
eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
2.
der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
3.
eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2
stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens
(§ 15 des Aktiengesetzes) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft
oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich.3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien
gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres
Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt
worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln gehören.
(2a) 1Sammelanträge
auf volle oder hälftige Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften für
ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Abs. 7 und 8 stellen.2Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Erkennt der
Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im
Sinne der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder
teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem
Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.2Das
Bundeszentralamt für Steuern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von dem
Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind.3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge.
(4) 1§ 44b Abs. 1
bis 4 gilt entsprechend.2Die Antragsfrist gilt als
gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3
bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung
von Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der
Steuererstattung.
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§ 45c Erstattung von Kapitalertragsteuer in Sonderfällen
(1) 1In den Fällen
des § 45b Abs. 2 wird die Kapitalertragsteuer an den dort bezeichneten
Vertreter unabhängig davon erstattet, ob für den Gläubiger der Kapitalerträge
eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung
nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgelegt wird, wenn der Vertreter sich in einem
Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger
entgegenzunehmen.2Die Erstattung nach Satz 1 wird nur für Gläubiger
gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr
51 Euro nicht überstiegen haben.
(2) 1Werden in den
Fällen des § 45b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die Anteile von einem inländischen
Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder
Unternehmen in einem Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des Gläubigers
lautet, setzt die Erstattung nach Absatz 1 zusätzlich voraus:
1.
Das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen hat die Überlassung der Anteile durch die Kapitalgesellschaft an den Gläubiger kenntlich gemacht;
2.
es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören;
3.
der Gläubiger hat dem inländischen Kreditinstitut oder der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen für das Wertpapierdepot eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht vorgelegt und
4.
die Kapitalgesellschaft versichert, dass
a)
die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlassenen Anteilen bei keinem der Gläubiger den Betrag von 51 Euro überstiegen haben können und
b)
das inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen schriftlich erklärt hat, dass die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Ist die in Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b bezeichnete
Erklärung des inländischen Kreditinstituts oder der inländischen
Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
genannten Institute oder Unternehmen unrichtig, haften diese für die auf Grund
der Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile.
(3) 1Das Finanzamt
kann einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auch in anderen als den
in § 45b Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer unbeschränkt
steuerpflichtigen Gläubiger einen Sammelantrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer zu stellen, wenn
1.
die Zahl der Gläubiger, für die der Sammelantrag gestellt werden soll, besonders groß ist,
2.
die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen an die Gläubiger ausgeschüttet und
3.
im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
2In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass die
Anteile von einer der in § 45b bezeichneten Stellen verwahrt werden.
(4) 1Für die
Erstattung ist das Finanzamt zuständig, dem die Besteuerung des Einkommens des
Vertreters obliegt.2Das Finanzamt kann die Erstattung an Auflagen binden,
die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern sollen.3Im Übrigen ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(5) 1Ist der
Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein
unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die
Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem gegenwärtigen
oder früheren Arbeitgeber überlassen worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer
unter entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 an den Arbeitgeber oder an
einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder
Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit
erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzunehmen.2Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im
Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absatzes 1, zusammen mit den
dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 51 Euro nicht überstiegen
haben.
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§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
(1) 1Wer nach § 44
Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug
verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 die
Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für
Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die
Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
1.
Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
2.
Anschrift des Auftraggebers,
3.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
b)
die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
c)
die Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
d)
die Hälfte der Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen nach § 44b Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
4.
Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren
Datenträgern zu erfolgen.3Im Übrigen findet § 150
Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.4Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2
eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
(2) 1Das
Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach
Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene
zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für
Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten
mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten
Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern
mitzuteilen.
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§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des
Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden
Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen.2§ 45d Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
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§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder
teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1.
wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veranlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 zu erheben war;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist;
4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
(weggefallen)
d)
im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
e)
im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder
b)
für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.3Wird der Antrag zur Berücksichtigung von Verlustabzügen nach § 10d gestellt, ist er für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.4Wird der Antrag zur Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 gestellt, ist er für den zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden vierten Kalenderjahres und für den ersten vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem folgenden dritten Kalenderjahres zu stellen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1In den Fällen
des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom
Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro
betragen.2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den
Altersentlastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns mit
Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den
nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach
Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die
Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt,
für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er
nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,
von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den
Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf
die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
(weggefallen)
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§ 48 Steuerabzug
(1) 1Erbringt
jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne
des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger
verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 vom
Hundert für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Vermietet der
Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese
Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet,
ohne sie erbracht zu haben.
(2) 1Der
Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem
Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige
Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 vorlegt oder die
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich
nicht übersteigen wird:
1.
15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
2.
5.000 Euro in den übrigen Fällen.
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen
zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1
ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den
Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
1.
ist § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2.
sind § 42d Abs. 6 und 8 und § 50a Abs. 7 nicht anzuwenden.
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§ 48a Verfahren
(1) 1Der
Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die
Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den
Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.2Der
Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an
das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden
abzuführen.3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer
Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem
Leistenden unter Angabe
1.
des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2.
des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3.
der Höhe des Steuerabzugs und
4.
des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der
Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten
Abzugsbetrag.2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im
Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen
hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung
vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt
wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
war.4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden
zuständige Finanzamt.
(4) § 50b gilt entsprechend.
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§ 48b Freistellungsbescheinigung
(1) 1Auf Antrag des
Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde
Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer
Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der
Pflicht zum Steuerabzug befreit.2Eine
Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
1.
Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt,
2.
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
3.
den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden,
wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche
bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
1.
Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
2.
Geltungsdauer der Bescheinigung,
3.
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
4.
das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung
aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen
Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung
vorliegt, gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.
(6) 1Das
Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48
Abs. 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt
der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Abs. 3 beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die
Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
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§ 48c Anrechnung
(1) 1Soweit der
Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden
zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
1.
die nach § 41a Abs. 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2.
die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
3.
die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
4.
die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 kann nur für
Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums
erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.3Die Anrechnung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.
(2) 1Auf Antrag des
Leistenden erstattet das nach § 20a Abs. 1 der Abgabenordnung zuständige
Finanzamt den Abzugsbetrag.2Die Erstattung setzt
voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer
nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im
Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden.3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des
zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der
Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung
ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und
Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
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§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) 1Können
Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die
Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch
den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden.2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf
Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer.3Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Abs. 2 geltend zu machen.4Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn
zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort
ansässig ist.5§ 48b gilt entsprechend.6Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die
Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach
Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
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§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der
beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind
1.
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
a)
für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
e)
die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war, oder
f)
die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rechten, die im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden.2Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
a)
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
b)
aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
c)
als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
a)
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nr. 2, 4, 6, und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
aa)
bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,
bb)
bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,
c)
§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder
cc)
Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden.
2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;
8.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a)
inländischen Grundstücken,
b)
inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder
c)
Anteilen an Kapitalgesellschaften
aa)
mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Abs. 5 Satz 2 anzuwenden war
bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 oder Abs. 6;
8a.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;
9.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale
bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte
im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.
(3) 1Bei
Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes
1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen
vereinbarten Entgelte anzusetzen.2Das gilt auch,
wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen
inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a).3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder
soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1Abweichend von
Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch
den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem
Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat
befindet.2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass
dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende
Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach Satz 1 für
verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
(1) 1Beschränkt
Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten
(§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen.2§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus
Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden.3§ 34 ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne aus der
Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines
Gewerbebetriebs (§ 16) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3
bezieht.4Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 4f, 9
Abs. 5 Satz 1, soweit er § 4f für anwendbar erklärt, die §§ 9a, 10, 10a, 10c,
16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a Abs. 6, §§ 33, 33a und 33b sind
nicht anzuwenden.5Abweichend von Satz 4 sind bei beschränkt
steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr. 1, § 10c Abs. 1 mit der
Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen,
sowie § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5, ohne
Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden.6Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und
§ 10c Abs. 1 und § 10c Abs. 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,
ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4
nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1Bei
Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig.2Einkünfte
im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug (§ 10d) nicht
berücksichtigt werden.
(3) 1Die
Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt
werden, nach § 32a Abs. 1.2Die Einkommensteuer
beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 5.
(4) weggefallen
(5) 1Die
Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom
Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei
beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines
inländischen Betriebs sind oder
1.
nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;
2.
ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt.2In diesem Fall wird eine Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt.3Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.4Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war.5Absatz 1 Satz 6 ist nicht anzuwenden.6Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im Rahmen es § 32b berücksichtigt; oder
3.
ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt.2Die Erstattung setzt voraus, dass die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen.3Die Steuer wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt, im Fall einer Veranstaltungsreihe erst nach deren Abschluss.4Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen und zu unterschreiben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen.5Über den Inhalt des Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben.6Abweichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich.7Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als erteilt.8Das Bundeszentralamt für Steuern erlässt über den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbescheid.
(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für
die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit
darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen
der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder
oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag
festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine
gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.
Nichtamtliches
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§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen
Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und sonstigen Kapitalgesellschaften,
Genossenschaften und Personenvereinigungen des privaten und des öffentlichen
Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer)
anzusehen sind, unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den
genannten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt
werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom
Hundert der Aufsichtsratsvergütungen.
(3) 1Dem
Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden
Abzug.2Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)
besonders gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit,
als sie die tatsächlichen Auslagen übersteigen.
(4) 1Die
Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs
erhoben
1.
bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d),
2.
bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen,
3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9); das Gleiche gilt für die Veräußerung von Rechten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f.
2Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
Einnahmen einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16.3Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und
Steuern, sind nicht zulässig.4Der
Steuerabzug beträgt 20 vom Hundert der Einnahmen.5Bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder
ähnlichen Darbietungen beträgt er bei Einnahmen
1.
bis 250 Euro
0 vom Hundert;
2.
über 250 Euro bis 500 Euro
10 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
3.
über 500 Euro bis 1.000 Euro
15 vom Hundert der gesamten Einnahmen;
4.
über 1.000 Euro
20 vom Hundert der gesamten Einnahmen.
(5) 1Die Steuer
entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder
die Vergütungen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Vergütungen zufließen.2In diesem Zeitpunkt hat
der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen den Steuerabzug
für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)
vorzunehmen.3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres
einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.4Der beschränkt Steuerpflichtige ist beim Steuerabzug von
Aufsichtsratsvergütungen oder von Vergütungen Steuerschuldner.5Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen haftet
aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.6Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
1.
wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2.
wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
7Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet, dem
beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1.
den Namen und die Anschrift des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers;
2.
die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro;
3.
den Zahlungstag;
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50a Abs. 4;
5.
das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von
Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die Vergütungen nicht unmittelbar an den
Gläubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des
Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und
abzuführen hat und für die Einbehaltung und Abführung haftet.
(7) 1Das Finanzamt
des Vergütungsgläubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für
Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) die
Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht
bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und
abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.2Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der gesamten Einnahmen, wenn der
beschränkt steuerpflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich
geschuldete Steuer niedriger ist.3Absatz 5 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und
abzuführen ist, das den Steuerabzug angeordnet hat.4§ 50 Abs. 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
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§ 50b Prüfungsrecht
1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung
oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs
oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von
Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten
zu prüfen.2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
sinngemäß.
(weggefallen)
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§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der
§§ 43b und 50g
(1) 1Können
Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund
des § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren
Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung,
Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder
Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet der § 43b und 50g sowie des Abkommens
anzuwenden.2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der
Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der
einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder
Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer.3Die
Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen
auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.4Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des
Freistellungsbescheids ausgezahlt.5Hat der Gläubiger
der Vergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung
beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des
Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von
ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder
unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit
seiner Steuerzahlungsschuld erklärt.6Das
Bundeszentralamt für Steuern kann zulassen, dass Anträge auf maschinell
verwertbaren Datenträgern gestellt werden.7Die
Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind.8Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.9Für die
Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend.10Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen
kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus
dem Abkommen berufen.
(1a) 1Der nach
Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen.2Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der
Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise
vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der
Kapitalerträge oder Vergütungen.3Er endet mit
Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird.4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der
Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern.5§ 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung.7Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß
anzuwenden.8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht
anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).
(2) 1In den Fällen
der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder
Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des
Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn
das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies
gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die
am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem
Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern
vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.2Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von
Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.3Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig
gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5
nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt
Steuerpflichtige weitergeleitet werden.4Die
Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an
dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern ein geht; sie beträgt
mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der
Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der
Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für
Steuern mitzuteilen.5Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug
ist, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung
nach Satz 1 vorliegt.6Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu
entscheiden.7Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die
Entscheidung erforderlichen Nachweise.8Bestehende
Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
(3) Eine ausländische Gesellschaft hat
keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder 2,
soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung
nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die
Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst
beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet.
(4) 1Der Gläubiger
der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen
Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder
die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfüllt sind.2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise
zulassen.
(5) 1Abweichend von
Absatz 2 kann das Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Abs. 4
Nr. 2 und 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen, den
Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
(Kontrollmeldeverfahren).2Die Ermächtigung kann in
Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden
werden.3Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im
Kontrollmeldeverfahren nicht.4Inhalt der
Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes
oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der
Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen
Steuerbetrags sein.5Mit dem Antrag auf Teilnahme am
Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners
zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat
des Gläubigers als erteilt.6Die Ermächtigung ist als
Beleg aufzubewahren.7Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist,
gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung
nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlungen feststellen lässt.
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs.
1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im
Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über
den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines
Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die
Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden,
wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8) 1Sind Einkünfte
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung
ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist,
dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses
Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die
Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.2Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine
Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit
zu ändern.3§ 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist
entsprechend anzuwenden.
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§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei
geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
(1) 1Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1, der
nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Verträgen
mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
abgibt.2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a
Abs. 2 vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als
solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 28a Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das
Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen
Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern
verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile
erlangt. Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den
Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der die Finanzbehörde
pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung in
Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung
bleiben mit der Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung auch bei vorsätzlichem
Handeln anwendbar ist.
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§ 50f Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 4 die Identifikationsnummer für
andere als die dort genannten Zwecke verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen
Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Richtlinie
2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch
die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S.
35) -
(1) 1Auf Antrag
werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a
für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland
oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder an eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden,
nicht erhoben.2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die
Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst.3Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der
Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes
Unternehmen oder dessen Betriebsstätte ist.4Die
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an
eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die
Zahlung von
1.
Zinsen,
a)
die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) oder
b)
die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen;
2.
Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2
gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
1.
Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein.2Nutzungsberechtigter ist
a)
ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt;
b)
eine Betriebsstätte, wenn
aa)
die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und
bb)
die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem "impot des non-residents/belasting der nietverblijfhouders" beziehungsweise im Fall Spaniens dem "Impuesto sobre la Renta de no Residentes" beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
2.
Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
3.
Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen.
4.
Im Sinne des Absatzes 1 sind
a)
"Zinsen" Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;
b)
"Lizenzgebühren" Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren.
5.
Die Ausdrücke "Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union", "verbundenes Unternehmen" und "Betriebsstätte" bedeuten:
a)
"Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" jedes Unternehmen, das
aa)
eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a Nr. 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist und
bb)
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt und
cc)
einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern oder einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
b)
1"Verbundenes Unternehmen" jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
aa)
das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
bb)
das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc)
ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 vom Hundert an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
2Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.
c)
"Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird.
6.
Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
(4) 1Die Entlastung
nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche
Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die
Steuervermeidung oder der Missbrauch sind.2§ 50d
Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer
für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1
gewährten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(6) 1Ist im Fall
des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die Absätze
1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft
insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist.2Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein
Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
1.
eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
–
Aktiengesellschaft/ societe anonyme/ societa anonima;
–
Gesellschaft mit beschränkter Haftung/ societe a responsabilite limitee/ societa a responsabilita limitata;
–
Kommanditaktiengesellschaft/ societe en commandite par actions/ societa in accomandita per azioni, und
2.
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und
3.
unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
Fußnote
§ 50g: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 59b Satz 1
§ 50g Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59b Satz 2
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die
Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort
gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der
Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Abs. 6 Satz 2 zuständig
ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder
Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende
Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland
gelegen ist.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 51 Ermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates
1.
zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a)
über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter,
b)
über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge,
c)
über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Vomhundertsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen.2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 ermitteln.3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen.4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen.5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig.6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen.7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.8§ 4 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
d)
über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge,
e)
über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)
über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
b) (weggefallen)
c)
über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 10b auf Zuwendungen an bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, über den Ausschluss des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen sowie über eine Anerkennung gemeinnütziger Zwecke als besonders förderungswürdig;
d)
über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist.2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
aa)
der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb)
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e)
bis m) (weggefallen);
n)
über Sonderabschreibungen
aa)
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter
für die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,
für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage und
für den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb)
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,
beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte und
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Die Sonderabschreibungen können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so können die Sonderabschreibungen auch für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.4Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die Förderungswürdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bescheinigt worden ist.5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 vom Hundert, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.6Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden;
o)
(weggefallen)
p)
über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind.2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind.3Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, dass an Stelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte.4Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q)
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa)
für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
bb)
für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,
cc)
für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
dd)
für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
ee)
für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Absetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes möglich war.3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen.4Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in Anspruch genommen wird.5Sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr besteuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des Satzes 2, zweiter Halbsatz, vor, so kann der Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen worden ist;
r)
nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
aa)
für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
bb)
zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
cc)
zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen können.2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungsaufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist.3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
s)
nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen.2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
aa)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
bb)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden.2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden,
cc)
die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden;
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, aus.3Von der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.4In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc können bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeitraum, im Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden; der Abzug von der Einkommensteuer kann insoweit schon für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.5Übersteigt der von der Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so kann der übersteigende Betrag von der Einkommensteuer für den darauf folgenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden.6Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht wird.7Der Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden Veranlagungszeitraum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer nicht übersteigen.8In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaffung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet worden sind.9Werden begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen aufzuteilen.10Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht gemindert.11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages.12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat;
t)
(weggefallen);
u)
über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden.2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen.4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
aa)
zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
bb)
zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
cc)
zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
5Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar
aa)
bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
bb)
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, die nicht zu mehr als 66 2/3 vom Hundert, aber zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
cc)
bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 vom Hundert, zu nicht mehr als 66 2/3 vom Hundert, aber zu mehr als 33 1/3 vom Hundert der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.6Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.7Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen dienen;
v)
(weggefallen);
w)
über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln.2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist.3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten.4Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.5Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden.6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend.7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend.8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
x)
über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;
y)
über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen.3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht übersteigen;
3.
die in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder
teilweise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die
erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt,
insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder
Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
darf nur ausgeschlossen werden
1.
für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden.2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
2.
für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird.2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht binnen drei
Wochen, der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(3) 1Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer
einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom
Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
1.
um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden kann.2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
2.
um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.2Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken.3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
2Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4) 1Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
1.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
a)
(weggefallen)
b)
(weggefallen)
c)
die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,
d)
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1),
e)
die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
f)
die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
g)
die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
h)
die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
i)
die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der Bescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1), der so zu gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden kann, das Muster der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b Abs. 3 Satz 2, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 39c und 39d, der in § 45a Abs. 2 und 3 und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und des Erstattungsantrags nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;
1a.
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen; 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36.3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen.4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
2.
den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Fußnote
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w Satz 1 bis 3:
Änderung gem. Art. 8 Nr. 34 Buchst. a DBuchst. aa G v. 20.12.1996 I 2049 mWv
28.12.1996 mit GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar gem. BVerfGE
v. 3.12.1997, 1998 I 725 - 2 BvR 882/97 -
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von
Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind
die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage
ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung
von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu
versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen
und um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach
Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich
des § 40a Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S.
4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer;
beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die
Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 zu
versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den
Kinderfreibetrag von 3.648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 Euro und für die Steuerklasse IV
um den Kinderfreibetrag von 1.824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 Euro für jedes Kind vermindert
wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4
nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des §
39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte,
die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden
solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer
entsprechend.
(4) 1Die
Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht
anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf
Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne
besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden
Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Abs. 1 Satz 3 der
Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung
gilt insoweit sinngemäß.
(5) 1Mit einem
Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch
die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer
entsprechend.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 52 Anwendungsvorschriften
(1) 1Diese Fassung
des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist,
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese
Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.
(2) § 1a Abs. 1 ist für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für
Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind; für Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finnlands,
Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens gilt dies ab dem
Veranlagungszeitraum 1994.
(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(3) 1§ 2a Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 Buchstabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Einkünfte eines
Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von
Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
erzielt.2§ 2a Abs. 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
1998 anzuwenden.3§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2008 weiter anzuwenden, soweit sich ein
positiver Betrag im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt oder soweit eine in
einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Abs. 4 in
der Fassung des Satzes 5 in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen
oder aufgegeben wird.4Insoweit ist in § 2a Abs. 3 Satz 5 letzter Halbsatz
die Bezeichnung "§ 10d Abs. 3" durch "§ 10d Abs. 4" zu
ersetzen.5§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume 1999
bis 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:
"(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
1.
in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2.
entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
3.
aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) fortgeführt,
so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2
abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet
worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der
Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3
Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen." 6§ 2a Abs. 4 ist für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene
Betriebsstätte
1.
in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2.
entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
3.
aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fortgeführt, so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwandlung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.2Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder bei Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) durch Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1) oder unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im Inland auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
(4a) 1§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen.2§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.
(4b) 1§ 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
1.
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.
Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
2§ 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind, weiter anzuwenden.
(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Abs.
1 Nr. 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder
Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 gegründet worden ist oder soweit die
Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 erworben worden
sind.
(4d) § 3 Nr. 41 ist erstmals auf
Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer
ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung
ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder auf die Gewinne aus
der Veräußerung § 3 Nr. 40 Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) anwendbar wäre.
(5) § 3 Nr. 45 ist erstmals für das
Kalenderjahr 2000 anzuwenden.
(6) 1§ 3 Nr. 63 ist
bei Beiträgen für eine Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die
entsprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der
Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des
§ 3 Nr. 63 verzichtet hat.2Der Verzicht gilt für die
Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem
späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleistung zu erklären.3§ 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Abs. 1 und 2 in
der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.
(7) und (8) (weggefallen)
(8a) 1§ 3c
Abs. 2 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 erstmals anzuwenden
ist.2§ 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind, weiter anzuwenden.
(8b) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach dem
31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
(9) § 4 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(10) 1§ 4 Abs.
3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.2§ 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden,
die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind
erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der
Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
(11) 1§ 4 Abs.
4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998
endet.2Über- und Unterentnahmen vorangegangener
Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.3Bei vor
dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei
der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der
Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Abs. 4a Satz 6 sind erstmals
ab dem 1. Januar 2000 zu erfüllen.
(12) 1§ 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.2§ 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.3§ 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April
2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2005 beginnen.4§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6a in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.5In den Fällen, in denen die Einkommensteuer für die
Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2002 noch nicht formell
bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich
veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist, ist § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) anzuwenden; dies gilt auch für unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume bis
einschließlich 2002, soweit nicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.6§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 endet.
(12a) 1§ 4d
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und Buchstabe c Satz 3 in der
Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei
Begünstigten anzuwenden, denen das Trägerunternehmen erstmals nach dem 31.
Dezember 2000 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.
(12c) 1§ 4f ist
erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden,
soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.
Dezember 2005 erbracht worden sind.2§ 4f Satz 1 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist
erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für
Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des
25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst
zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006
gültigen Fassung anzuwenden.
(13) 1§ 5 Abs.
4a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1996 endet.2Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1997 endenden
Wirtschaftsjahres zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den
Schlussbilanzen des ersten nach dem 31. Dezember 1996 endenden
Wirtschaftsjahres und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 vom
Hundert im ersten und jeweils mindestens 15 vom Hundert im zweiten bis sechsten
Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
(14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen,
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, in der
Vergangenheit gebildet worden sind, sind sie in dem ersten
Veranlagungszeitraum, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in
vollem Umfang aufzulösen.
(15) 1Für
Gewerbebetriebe, in denen der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1999 bereits
Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 auf Anwendung der
Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.
Dezember 1998 endet, oder in einem der beiden folgenden Wirtschaftsjahre
gestellt werden (Erstjahr).2§ 5a Abs. 3 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005
endet.3§ 5a Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003
geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall
der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006
rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten
Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des
Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.4In Fällen des Satzes 3 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Abs. 1
spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1.
Januar 2008 endet.
(16) 1§ 6 Abs.
1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre
anzuwenden.2§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das erste nach dem 31. Dezember 1998
endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden.3In Höhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die Anwendung des § 6
Abs. 1 Nr. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine den steuerlichen Gewinn
mindernde Rücklage gebildet werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier
Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel gewinnerhöhend
aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).4Scheidet ein
der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirtschaftsgut im
Auflösungszeitraum ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach
Satz 3 in vollem Umfang oder teilweise gewinnerhöhend aufzulösen.5Soweit ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes
Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den niedrigeren Teilwert
abgeschrieben wird, ist der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil der
Rücklage nach Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend aufzulösen.6§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in den
Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.7§ 6 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit
denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird.8Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei
baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.9Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem
Objekt gelten als eine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7.10§ 6 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24.
März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Verbindlichkeiten, die bereits zum Ende
eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahres angesetzt worden sind,
anzuwenden.11Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 bei den in Satz 10 genannten Verbindlichkeiten ergibt,
kann jeweils in Höhe von neun Zehnteln eine den Gewinn mindernde Rücklage
gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit
mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum);
scheidet die Verbindlichkeit während des Auflösungszeitraumes aus dem
Betriebsvermögen aus, ist die Rücklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des
Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen.12§ 6 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 24.
März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch auf Rückstellungen, die bereits zum Ende
eines vor dem 1. Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind,
anzuwenden.13Steht am Schluss des Erstjahres der Zeitpunkt des
Beginns der Stillegung des Kernkraftwerkes nicht fest, sind bisher gebildete
Rückstellungen bis zu dem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, der sich bei
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 2 und Buchstabe e Satz 3 in
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ergibt.14Satz 11 ist für die in Satz 12 genannten
Rückstellungen entsprechend anzuwenden.15§ 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006
(BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 beginnen.16§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5
und 6 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auf
Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 erfolgen.17§ 6 Abs. 4, 5 und 6 Satz 1 ist erstmals auf den
Erwerb von Wirtschaftsgütern anzuwenden, bei denen der Erwerb auf Grund eines
nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.18§ 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden.
(16a) 1§ 6 Abs.
5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3858) ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.2§ 6 Abs. 5 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen
nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.
(16b) § 6a Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative
und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 6
des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei
Pensionsverpflichtungen gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der
Pensionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach dem 31. Dezember 2000
erteilt hat; § 6a Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative sowie § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 Satz 1 und § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei
Pensionsverpflichtungen anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember 2000
vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Betriebsrentengesetzes beruhen.
(17) 1§ 6a
Abs. 4 Satz 2 und 6 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 30. September 1998 endet.2In 1998
veröffentlichte neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen sind
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998
endet; § 6a Abs. 4 Satz 2 und 6 ist in diesen Fällen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Verteilung gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre
vorzunehmen ist.3Satz 2 erster Halbsatz ist bei der Bewertung von
anderen Rückstellungen, bei denen ebenfalls anerkannte Grundsätze der
Versicherungsmathematik zu berücksichtigen sind, entsprechend anzuwenden.
(18) 1§ 6b in
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden.2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist
§ 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(18a) 1§ 6b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858)
ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
vorgenommen werden.2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt
vorgenommen worden sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
(18b) 1§ 6b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091)
ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 und letztmals auf
Veräußerungen vor dem 1. Januar 2011 anzuwenden.2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 6b
in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.3§ 6b Abs. 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist
für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.
(19) 1§ 6c in
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden.2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist
§ 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(20) § 6d ist erstmals für das
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.
(21) 1§ 7 Abs.
1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen
werden.2§ 7 Abs. 1 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom 24.
März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998
endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.3§ 7 Abs. 1
Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt worden sind.
(21a) 1§ 7 Abs.
2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist
erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft
oder hergestellt worden sind.2Bei
Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt
worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.
(21b) 1Bei
Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken
dienen, ist § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im
Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1.
Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.2Als
Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(22) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) ist
letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr
vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
(23) § 7g Abs. 8 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.
(23a) 1§ 7h
Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003
begonnen wird.2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei
baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(23b) 1§ 7i
Abs. 1 Satz 1 und 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen
nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird.2Als
Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien
Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden.
(23c) 1§ 9 Abs.
5 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.2Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis
9 entsprechend.3§ 9 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für im
Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den
Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht
worden sind.
(23d) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen
die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der
Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig
festgesetzt ist.
(24) 1§ 10
Abs. 1 Nr. 5 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April
2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete
Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.2§ 10 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im
Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar
2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 10 Abs. 1 Nr. 8 weiterhin
in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung anzuwenden.
(24a) § 10a in der Fassung des Gesetzes vom
15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(24b) § 10b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a in der
Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind auf Zuwendungen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 geleistet werden.
(24c) (weggefallen)
(25) 1Auf den
am Schluss des Veranlagungszeitraums 1998 festgestellten verbleibenden
Verlustabzug ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1997 (BGBl. I
S. 821) anzuwenden.2Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum
2003 anzuwenden.3§10d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.4Auf den Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum
2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Abs. 1 in der für den
Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
(26) 1Für nach
dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte
Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum
fertig gestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des
Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden.2Für nach
dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus
oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten
oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz
vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden.3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch
Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2
anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30.
September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat
oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30.
September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991
begonnen worden ist.4§ 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs. 1 und 2
bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der
Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls
ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt
begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf
Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.5§ 10e Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl.
I S. 944) und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt
auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der
Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat
oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft hat.7Als Beginn der Herstellung
gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,
in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
(27) 1§ 10f
Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2003 begonnen wurden.2Als Beginn
gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien
Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die
Bauunterlagen eingereicht werden.3§ 10f Abs. 2
Satz 1 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.
I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31.
Dezember 2003 entstanden ist.
(27a) 1§ 10g in
der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2003
begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen entfallen.2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei
baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(28) 1§ 10h
ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit
der Herstellung begonnen hat.2Als Beginn der
Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei
baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind,
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(29) 1§ 10i in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist
letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem
1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der
Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft hat.2Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die
eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(30) § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)
sind im Hinblick auf Erbbauzinsen und andere Entgelte für die Nutzung eines
Grundstücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2003 geleistet wurden.
(30a) 1Für die
Anwendung des § 13 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.2§ 13 Abs. 7, § 15 Abs. 1a sowie § 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind erstmals
für nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
(31) 1§ 13a in
der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.2§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3794) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 beginnen.
(32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.
(32a) § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals
auf Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der
Gesellschaft, auf deren Anteile sich die in § 15 Abs. 4 Satz 4 bezeichneten
Geschäfte beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist.
(33) 1§ 15a
ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
1.
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2.
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen,
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch
Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den
Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach
dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der
Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der
Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit
Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder
nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das
Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf
Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden
Wirtschaftsjahren entstehen.3Scheidet ein
Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines
Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der
Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ
geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die
Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den
anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von
Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.5Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen,
auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist.
(33a) 1§ 15b in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683)
ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden,
denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für
die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen
für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die
Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den
Markt herangetreten ist.3Dem Beginn des
Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition
von Erlösen in neue Projekte gleich.4Besteht das
Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen
Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November
2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.
(34) 1§ 16
Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.
I S. 3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 erfolgen.2§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals auf
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 erfolgen.3§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1998 erfolgen.4§ 16
Abs. 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3858) ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden.5§ 16 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl.
I S. 821) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1995 erfolgen; hat der Steuerpflichtige bereits für Veräußerungen vor dem 1.
Januar 1996 Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, bleiben diese unberücksichtigt.6§ 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2000 erfolgen.7§ 16 Abs. 5 in der Fassung
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden,
wenn die ursprüngliche Übertragung der veräußerten Anteile nach dem 12.
Dezember 2006 erfolgt ist.
(34a) 1§ 17 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
ist, soweit Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die
nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile
veräußert werden, vorgenommen werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist; für Veräußerungen, die vor diesem Zeitpunkt
vorgenommen werden, ist § 17 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2601) anzuwenden.2§ 17 Abs. 2
Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch
für Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(34b) Für die Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz
2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(34c) 1Bezieht
ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 5 aus einem Pensionsfonds
infolge einer Versorgungsverpflichtung oder einer Versorgungsanwartschaft, die
bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden Leistungen auf Grund einer
Versorgungszusage im Sinne des § 1b Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes oder
durch eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 des
Betriebsrentengesetzes geführt hatten, sind hierauf § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 19
Abs. 2 anzuwenden.2Bezieht ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinne des
§ 22 Nr. 5 auf Grund eines Rechtsanspruchs im Sinne des § 1b Abs. 2 oder 3 des
Betriebsrentengesetzes, der bereits vor dem 1. Januar 2002 zu entsprechenden
Leistungen geführt hat, ist hierauf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb weiter anzuwenden, auch wenn der Rechtsanspruch auf einen
Pensionsfonds übertragen worden ist.
(35) (weggefallen)
(36) 1§ 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist.2§ 20 Abs. 1 Nr. 1 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 20 Abs. 1 Nr.
2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3858) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.3§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990
(BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene
Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
abgeschlossen worden sind.4§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf
Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem
31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind. Für Kapitalerträge aus
Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist §
20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe
weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b Satz 5" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Satz 6" ersetzt wird.
(36a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(37) § 20 Abs. 1 Nr. 9 ist erstmals auf
Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, für das das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
(37a) 1§ 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art mit eigener
Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist.2§ 20 Abs. 1 Nr. 10
Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt
werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.3§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.4§ 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31.
Juli 2003 (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004
anzuwenden.5§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 in der am 12.
Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im
Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.6§ 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf
Einbringungen oder Formwechsel anzuwenden, für die das Umwandlungssteuergesetz
in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S.
2782) anzuwenden ist.7§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter
Halbsatz ist auf Einbringungen oder Formwechsel, für die das
Umwandlungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzuwenden ist, in der folgenden
Fassung anzuwenden:
"in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des Formwechsels nach dem
Zehnten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als
aufgelöst."
(37b) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für
alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht
bestandskräftig sind.
(37c) § 20 Abs. 2a Satz 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für
Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach §
34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.
(37d) Für die Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz
2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(38) 1§ 22 Nr.
1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge anzuwenden, die nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034),
letztmalig anzuwenden ist.2Bei Erträgen aus
Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004
geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist §
22 Nr. 5 Satz 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.3Für die Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entsprechend.
(38a) Abweichend von § 22a Abs. 1 kann das
Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von
Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen.
(39) 1§ 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist auf Veräußerungsgeschäfte
anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden
Rechtsakt beruht.2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte
anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 erfolgt.3§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden.4§ 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen
der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 anschafft und
veräußert oder nach dem 31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert.5§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3 in der am 12. Dezember
2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des §
21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind, weiter anzuwenden.
(39a) § 24c ist erstmals anzuwenden
a)
auf Kapitalerträge im Sinne des § 20, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen,
b)
auf Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, und auf Termingeschäfte, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt.
(40) 1§ 32
Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.2§ 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der
folgenden Fassung anzuwenden:
"d)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder".
3§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung
des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.4§ 32 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
(BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24.
Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Angabe "noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat" die Angabe
"noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat" tritt; für Kinder, die
im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung anzuwenden.5§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder
anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor
dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
anzuwenden.6§ 32 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im
Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "über das 21. oder 25.
Lebensjahr hinaus" die Angabe "über das 21. oder 26. Lebensjahr
hinaus" tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25., 26.
oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 5 Satz 1 weiterhin in der bis
zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.7Für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten
Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das
Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des §
32 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.8Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3
Buchstabe b.
(40a) (weggefallen)
(41) bis (43) (weggefallen)
(43a) § 32b Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals
für Leistungen des Kalenderjahres 2005 anzuwenden.
(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist letztmals für den
Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
(45) u. (46) (weggefallen)
(46a) § 33b Abs. 6 in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist in allen
Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.
(47) 1§ 34
Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.
1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.2Auf § 34 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 1433) ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwenden.3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Abs. 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812).4In den Fällen, in denen nach dem 31. Dezember eines Jahres mit
zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem
Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34
Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. Dezember
dieses Jahres erzielt.5§ 34 Abs. 3 Satz 1 in der
Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist ab dem
Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Angabe "10 Millionen Deutsche Mark" die Angabe "5 Millionen
Euro" tritt.6§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2004 und ab dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Angabe "16 vom Hundert" die Angabe "15
vom Hundert" tritt.7Für die Anwendung des § 34
Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1812) ist die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 in
Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbeachtlich.
(49) § 34c Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den
Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11. November 1993 abgeschlossen
worden ist.
(50) 1§ 34f
Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I
S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach
§ 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S.
297).2§ 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei
Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b
des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder
angeschaffte Objekte.
(50a) § 35 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(50b) 1§ 35a in
der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals
für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die
den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002
erbracht worden sind.2§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006
geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde
liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sind.
(50c) 1§ 36
Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.2§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzuwenden, für die
Satz 1 nicht gilt.
(50d) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmals anzuwenden für
Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach §
34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.
(51) 1§ 38b
Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2004.2Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist § 38b
Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur
in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde
schriftlich vor dem 20. September 2004 versichert, dass die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b)
vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der
Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 4 Satz 1), wenn diese
Voraussetzungen wegfallen.3Hat ein Arbeitnehmer, auf
dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine
Versicherung nach Satz 2 gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die
Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.
(52) (weggefallen)
(52a) 1§ 40b
Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter
anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und
Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf Grund einer Versorgungszusage
geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde.2Sofern die Beiträge für eine Direktversicherung die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 6
gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63
verzichtet hat.
(52b) § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist
erstmals auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
enden.
(52c) 1Die an
der Entwicklung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teilnehmenden
Arbeitgeber können § 41b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) erstmals ab dem Kalenderjahr
2003 anwenden.2Nach Ablauf des Kalenderjahres 2003 dürfen diese
Arbeitgeber Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung den Arbeitnehmern
nicht aushändigen; diese Lohnsteuerkarten können vernichtet werden.3§ 41b Abs. 3 Satz 1 gilt ab dem Kalenderjahr 2006 in der folgenden
Fassung:
Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem
Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat an
Stelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
(53) 1Die §§
43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist.2Die §§ 43 bis 45c in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht
gilt.3§ 44 Abs. 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2001 anzuwenden.4§ 45d Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen auf Grund der
Steuerabzugspflicht nach § 18a des Auslandinvestment-Gesetzes auf
Kapitalerträge anzuwenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember 2001
zufließen.
(53a) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und
Abs. 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2004 zufließen, es sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29. Juli 2004 erfolgt.
(54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von
Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden
Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden
können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind;
dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.
(55) § 43a Abs. 2 Satz 7 ist erstmals auf
Erträge aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2001 erworben worden sind.
(55a) Die Nummern 1 bis 3 der Anlage 2 (zu §
43b) sind auf Ausschüttungen im Sinne des § 43b, die nach dem 30. April 2004
zufließen, anzuwenden, soweit es sich um "Gesellschaftsformen"
(Nummer 1) und "Steuern" (Nummer 3) der Staaten Estland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Zypern
handelt.
(55b) § 43b Abs. 2 Satz 1 ist auf
Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009
zufließen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "20
vom Hundert" die Angabe "15 vom Hundert" tritt.
(55c) § 43b Abs. 2 Satz 1 ist auf
Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe "15 vom Hundert" die Angabe
"10 vom Hundert" tritt.
(55d) § 43b Abs. 3 ist letztmals auf
Ausschüttungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.
(55e) 1§ 44
Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753)
ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
erfolgen.2§ 44 Abs. 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006
geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21
des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung
sind, weiter anzuwenden.
(55f) Für die Anwendung des § 44a Abs. 1 Nr.
1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2006
zufließen, gilt Folgendes:
1Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007
unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt
worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen
Freistellungsbetrag nur zu 56,37 vom Hundert berücksichtigen.2Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20
Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S.
1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)
angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu
berücksichtigen.
(55g) 1§ 44a
Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2003 erfolgen.2Für Ausschüttungen, die
vor dem 1. Januar 2004 erfolgen, sind § 44a Abs. 7 und § 44c in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin
anzuwenden.3§ 44a Abs. 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und § 45 Abs. 2a sind erstmals
auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen.
(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom
30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.
(57) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und f
sowie Nr. 8 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
(57a) 1§ 49
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl.
I S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil
des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.2§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 23.
Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, für
die Satz 1 nicht gilt.3§ 49 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist.4Für die Anwendung des § 49
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach dem 31. Dezember 2000
zufließen, die Sätze 1 und 2 entsprechend.5§ 49
Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals auf Kapitalerträge, die nach
dem 31. Dezember 2003 zufließen, anzuwenden.
(58) 1§ 50
Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist.
(58a) (weggefallen)
(58b) § 50a Abs. 7 Satz 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals auf Vergütungen
anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 22. Dezember 2001 angeordnet
worden ist.
(59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden, wenn für die Anteile vor
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, für das das Körperschaftsteuergesetz in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
erstmals anzuwenden ist, ein Sperrbetrag zu bilden war.
(59a) 1§ 50d in
der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals
anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des
Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
letztmals anzuwenden ist.2§ 50d in der Fassung des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt.3§ 50d in der
Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab 1. Januar
2002 anzuwenden; für Anträge auf die Erteilung von
Freistellungsbescheinigungen, die bis zum 31. Dezember 2001 gestellt worden
sind, ist § 50d Abs. 2 Satz 4 nicht anzuwenden.4§ 50d Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzuwenden.5§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.
Dezember 2003 erfolgen.
(59b) 1Die §§
50g und 50h sind erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2003 erfolgen.2 § 50g Abs. 6 und § 50h in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals auf Zahlungen
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erfolgen.3Anlage 3 ist auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004
erfolgende Zahlungen anzuwenden.4Anlage 3a ist
auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden.
(59c) § 51 Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für
Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach §
34 Abs. 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist.
(59d) 1§ 52
Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwenden.2§ 52 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 8 Nr. 5 des Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in
folgender Fassung anzuwenden:
"(8) § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals auf
Veräußerungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des Dritten
Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen werden."
(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1999
anzuwenden.
(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(62) § 66 Abs. 3 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für das
Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf einen nach dem 31.
Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli
1997 gezahlt werden kann.
(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld anzuwenden, das
der private Arbeitgeber für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 auszuzahlen hat.
(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom
15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(65) § 91 Abs. 2 ist für das Beitragsjahr
2002 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Daten bis
zum ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats zu
übermitteln hat.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums
eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995
1In den
Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind in Fällen, in denen die Einkommensteuer
noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der
Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung
berücksichtigte Kind folgende Beträge als Existenzminimum des Kindes steuerfrei
zu belassen:
1983 |
3.732 Deutsche Mark, |
1984 |
3.864 Deutsche Mark, |
1985 |
3.924 Deutsche Mark, |
1986 |
4.296 Deutsche Mark, |
1987 |
4.416 Deutsche Mark, |
1988 |
4.572 Deutsche Mark, |
1989 |
4.752 Deutsche Mark, |
1990 |
5.076 Deutsche Mark, |
1991 |
5.388 Deutsche Mark, |
1992 |
5.676 Deutsche Mark, |
1993 |
5.940 Deutsche Mark, |
1994 |
6.096 Deutsche Mark, |
1995 |
6.168 Deutsche Mark. |
2Im Übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden.3Für die Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene Steuerfreistellung bereits
erfolgt ist, ist das dem Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum
zustehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu versteuernde Einkommen des
Steuerpflichtigen in demselben Veranlagungszeitraum anzuwendenden
Grenzsteuersatz in einen Freibetrag umzurechnen; dies gilt auch dann, soweit
das Kindergeld dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs
zusteht.4Die Umrechnung des zustehenden Kindergeldes ist
entsprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kinderfreibeträge vorzunehmen.5Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist eine Änderung
der bisherigen Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags unzulässig.6Erreicht die Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung
abgezogenen Kinderfreibetrag und dem nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag
nicht den nach Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag vom bisherigen zu versteuernden
Einkommen abzuziehen und die Einkommensteuer neu festzusetzen.7Im Zweifel hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen durch Vorlage
entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
(weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 55 Schlussvorschriften
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4
oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und
Boden)
(1) 1Bei
Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni
1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit
Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das
Zweifache des nach den Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.2Zum Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die mit ihm in
Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse.
(2) 1Bei der
Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Dezember 1965 - BGBl. I S. 1861 -, zuletzt geändert durch das
Bewertungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 - BGBl. I S. 1157) gehörenden
Grund und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§
34 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die
Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen.2Es sind anzusetzen:
1.
Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
a)
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter,
b)
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
2.
für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Quadratmeter 0,51 Euro,
3.
für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbaulage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
-----------------------------------------------------------
Lagenvergleichszahl I Ausgangsbetrag
I je Quadratmeter
I in Euro
-----------------------------------------------------------
bis 20 I 1,28
21 bis 30 I 1,79
31 bis 40 I 2,56
41 bis 50 I 3,58
51 bis 60 I 4,09
61 bis 70 I 4,60
71 bis 100 I 5,11
über 100 I 6,39
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung findet,
je Quadratmeter 0,51 Euro,
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im Sinne des
§ 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
je Quadratmeter 2,56 Euro,
6. für Flächen des Geringstlandes
je Quadratmeter 0,13 Euro,
7. für Flächen des Abbaulandes
je Quadratmeter 0,26 Euro,
8. für Flächen des Unlandes
je Quadratmeter 0,05 Euro.
(3) 1Lag am 1. Juli
1970 kein Liegenschaftskataster vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind,
so ist der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1
auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der
landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für
die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1964 bildet.2Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag anzusetzen:
1.
Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert.2Wird auf den 1. Januar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewerten wäre;
2.
für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.
(5) 1Weist der
Steuerpflichtige nach, dass der Teilwert für Grund und Boden im Sinne des
Absatzes 1 am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags, so
ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten anzusetzen.2Der Antrag ist
bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermittlung
des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist.3Der
Teilwert ist gesondert festzustellen.4Vor dem 1.
Januar 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes
Interesse des Steuerpflichtigen gegeben ist.5Die
Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung über die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten entsprechend.
(6) 1Verluste, die
bei der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1
entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des Betrags nicht
berücksichtigt werden, um den der ausschließlich auf den Grund und Boden
entfallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach
Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt.2Entsprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist wie eine
Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach Absatz 1 oder 5 maßgebenden
Wert anzusetzen.
Nichtamtliches
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§ 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten,
gilt Folgendes:
1.
§ 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2.
(weggefallen)
Nichtamtliches
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§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der
Einheit Deutschlands
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses
Gesetzes, die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht worden sind.
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie
die §§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind
nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7g Abs. 2 Nr. 1
und des § 14a Abs. 1 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert
nach § 125 des Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4) 1§ 10d Abs. 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem
für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag
der Einkünfte vorzunehmen ist.2§ 10d Abs. 2
und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden
sind.
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge
anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten
der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I
Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) § 34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite
Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.
Nichtamtliches
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§ 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung
der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gegolten haben
(1) Die Vorschriften über
Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März
1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung
zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-,
Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990
(GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) 1Rücklagen nach
§ 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136)
in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der
Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -
Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit
sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach
diesem Zeitpunkt fortgeführt werden.2Sie sind
spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend
aufzulösen.3Sind vor dieser Auflösung begünstigte
Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten
Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen; die Rücklage
ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung
oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den
Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur
Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und
Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S.
195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte
begründet haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei
Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.
Nichtamtliches
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§§ 59 bis
61
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat
Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(2) 1Ein
Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
1.
einer Niederlassungserlaubnis,
2.
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
3.
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
4.
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer
und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland
entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
Nichtamtliches
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§ 63 Kinder
(1) 1Als Kinder
werden berücksichtigt
1.
Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben,
werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines
Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.4Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes
werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst
seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster
Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist,
soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder
in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren
Leistungen geboten ist.
Nichtamtliches
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§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für jedes Kind wird nur einem
Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren
Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen
Haushalt aufgenommen hat.2Ist ein Kind in den
gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten,
Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese
untereinander den Berechtigten.3Wird eine
Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag
den Berechtigten.4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes
Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird
das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen
Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle
auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind
nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld
derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt.2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das
Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der
Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander,
wer das Kindergeld erhalten soll.4Wird eine
Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Nichtamtliches
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§ 65 Andere Leistungen für Kinder
(1) 1Kindergeld
wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu
zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
1.
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
3.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses
Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz
1 dem Kindergeld gleich.3Steht ein Berechtigter in
einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf
Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf
ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder
sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch
auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach §
66, wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens
5 Euro beträgt.
Fußnote
§ 65 Abs. 2: Nach Maßgabe der
Entscheidungsformel mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 8.6.2004 I 2570 - 2 BvL
5/00 -
Nichtamtliches
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§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite
und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes
weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich.
(2) Das Kindergeld wird vom Beginn des
Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum
Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
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§ 67 Antrag
1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse
schriftlich zu beantragen.2Den Antrag kann außer dem
Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des
Kindergeldes hat.
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§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten
(1) 1Wer Kindergeld
beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung
Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse
mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die
Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der
Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2) Soweit es zur Durchführung des § 63
erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift
bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über
den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die
das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das
Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.
(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge
im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige
Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.
Nichtamtliches
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§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen
durch Meldedaten-Übermittlung
Die Meldebehörden übermitteln in
regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 20
Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in §
18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu
deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert
sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
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§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
(1) 1Das Kindergeld
nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und
ausgezahlt.2Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann
abgesehen werden, wenn
1.
dem Antrag entsprochen wird, oder
2.
der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind, oder
3.
ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der Berechtigte die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung des Kindes nachgewiesen hat.
(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den
Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die
Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben oder zu ändern.
(3) 1Materielle
Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung
der Festsetzung beseitigt werden.2Neu
festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der
Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat.3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist §
176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die
nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes
des Bundes beginnen.
(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist
aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte
und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 über- oder
unterschreiten.
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§ 71 Zahlungszeitraum
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt.
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§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des
öffentlichen Dienstes
(1) 1Steht
Personen, die
1.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder
2.
Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder
3.
Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu,
wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts festgesetzt und ausgezahlt.2Die genannten
juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen
Postbank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die Durchführung dieses
Gesetzes für ihre jeweiligen Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des
Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die
ihre Bezüge oder Arbeitsentgelt
1.
von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder
2.
von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder Anstalt
erhalten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die
Zahlung von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem
Berechtigten, so ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
1.
bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Arbeitsentgelts obliegt;
2.
bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften obliegt;
3.
bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
4.
bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder - falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind - der Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht.
(6) 1Scheidet ein
Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein,
so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum
Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war.2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in
Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem
Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist.3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen
folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen Monat Berechtigte die
Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) 1In den
Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert
auszuweisen.2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle
Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an
Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten
Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen.3Übersteigt
das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer
abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der
Lohnsteuer ersetzt.
(8) 1Abweichend von
Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche auf Grund über- oder
zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der
Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt.2 Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach
Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher
Rechtsvorschriften bestehen.
(weggefallen)
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§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
(1) 1Das für ein
Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt
werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen
Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld
kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden,
bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76
ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der
Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist
oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist
als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem
Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von
Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis
113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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§ 75 Aufrechnung
(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von
Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis
zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht hilfebedürftig im
Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum
Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines
Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch
eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden
Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind
handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
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§ 76 Pfändung
1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen
gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des
Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:
1.
1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt.2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
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§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) 1Soweit der
Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse
demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der
Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen,
die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat
dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines
Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des
Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die
Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen
fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die
Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2
notwendig war.
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§ 78 Übergangsregelungen
(1) bis (3) (weggefallen)
(4) Ist für die Nachzahlung und
Rückforderung von Kindergeld und Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit
geringem Einkommen der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§
10, 11 und 11a des Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung Anwendung.
(5) 1Abweichend von
§ 64 Abs. 2 und 3 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder
Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen
haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange
sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und
die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen.2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats
an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle
eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten
Zahlungen gegen sich gelten lassen.
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§ 79 Zulageberechtigte
1Nach § 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt
steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage
(Zulage).2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der
andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender
Altersvorsorgevertrag besteht.
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§ 80 Anbieter
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2
genannten Versorgungseinrichtungen.
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§ 81 Zentrale Stelle
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
die Deutsche Rentenversicherung Bund.
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§ 81a Zuständige Stelle
1Zuständige Stelle ist bei einem
1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2.
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
3.
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und
4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber.
2Für die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten
Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.
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§ 82 Altersvorsorgebeiträge
(1) 1Geförderte
Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen Beiträge,
die der Zulageberechtigte (§ 79) zu Gunsten eines auf seinen Namen lautenden
Vertrags leistet, der nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist
(Altersvorsorgevertrag).2Die Zertifizierung ist
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
(2) 1Zu den
Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
a)
die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
b)
Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,
wenn eine Auszahlung der zugesagten
Altersversorgungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
vorgesehen ist.2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen dem
vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören
auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit
des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn
in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen
zählen
1.
Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
2.
prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder
4.
Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.
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§ 83 Altersvorsorgezulage
In Abhängigkeit von den geleisteten
Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer
Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.
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§ 84 Grundzulage
Jeder
Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt
in den Jahren 2002 und 2003 |
38 Euro, |
in den Jahren 2004 und 2005 |
76 Euro, |
in den Jahren 2006 und 2007 |
114 Euro, |
ab dem Jahr 2008 jährlich |
154 Euro. |
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§ 85 Kinderzulage
(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten
Kindergeld ausgezahlt wird,
in den Jahren 2002 und 2003 |
46 Euro, |
in den Jahren 2004 und 2005 |
92 Euro, |
in den Jahren 2006 und 2007 |
138 Euro, |
ab dem Jahr 2008 jährlich |
185 Euro. |
2Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den
Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird.3Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht
die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Abs.
2) im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist.
(2) 1Bei Eltern,
die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der
Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater.2Der Antrag kann jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt und nicht
zurückgenommen werden.
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§ 86 Mindesteigenbeitrag
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der
Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.2Dieser beträgt
in den Jahren 2002 und 2003 |
1 vom Hundert, |
in den Jahren 2004 und 2005 |
2 vom Hundert, |
in den Jahren 2006 und 2007 |
3 vom Hundert, |
ab dem Jahr 2008 jährlich |
4 vom Hundert |
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr
1.
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
3.
in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1
Satz 1 genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85;
gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der
Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung
der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des
Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten.5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so
ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten.6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der
Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.
(2) 1Ein nach § 79
Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der
zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen
Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt
zustehenden Zulagen erbracht hat.2Werden bei
einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige
Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt
oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der
Zahlbetrag der Lohnersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags
zu berücksichtigen.3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im
vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen
wurden.
(3) 1Für
Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen
Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen
Kalenderjahres gelten.2Negative Einkünfte im
Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder
Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres
festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage
nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des
Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.
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§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
(1) 1Zahlt der nach
§ 79 Satz 1 Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer
Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt.2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zugunsten
dieser Verträge geleistet worden sein.3Die Zulage ist
entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu
verteilen.
(2) 1Der nach § 79
Satz 2 Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht
auf mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen.2Es ist nur der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst die
Zulage beantragt wird.
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§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden
sind (Beitragsjahr).
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§ 89 Antrag
(1) 1Der
Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§
88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen.2Hat der Zulageberechtigte im Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge für
mehrere Verträge gezahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, auf
welche Verträge die Zulage überwiesen werden soll.3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für mehr als zwei Verträge,
so wird die Zulage nur für die zwei Verträge mit den höchsten
Altersvorsorgebeiträgen gewährt.4Sofern eine
Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den
nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser
über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen.5Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine
Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall
des Zulageanspruchs führt.
(1a) 1Der
Zulageberechtigte kann den Anbieter seines Vertrages schriftlich
bevollmächtigen, für ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes
Beitragsjahr zu beantragen.2Absatz 1 Satz 5 gilt mit
Ausnahme der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend.3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für
das der Anbieter keinen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter
zu erklären.
(2) 1Der Anbieter
ist verpflichtet,
a)
die Vertragsdaten,
b)
die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
c)
die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86),
d)
die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten,
e)
die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
f)
das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Vollmacht
als die für die Ermittlung und Überprüfung
des Zulageanspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens erforderlichen Daten
zu erfassen.2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines
Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln.3Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1 Satz 4.
(3) 1Ist der
Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevollmächtigt worden, hat er der zentralen
Stelle die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Kalenderjahr
bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu
übermitteln.2Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1
genannten Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum Ende des
folgenden Kalendervierteljahres nach der Bevollmächtigung, spätestens jedoch
bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermitteln.3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
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§ 90 Verfahren
(1) 1Die zentrale
Stelle ermittelt auf Grund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten
Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht.2Soweit der zuständige Träger der Rentenversicherung keine
Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der
ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer.3Die zentrale Stelle teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a der
zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach § 89 Abs. 1 Satz 4 dem Anbieter
die Zulagenummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet.
(2) 1Die zentrale
Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der
Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.2Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4
nicht.3Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich
den begünstigten Verträgen gutzuschreiben.4Zulagen,
die nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvorsorgevermögen von der
zentralen Stelle an den Anbieter überwiesen werden, können vom Anbieter an den
Anleger ausgezahlt werden.5Besteht kein
Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz
mit.6Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die
Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf die § 10a oder dieser Abschnitt
angewendet wurde, durch Datensatz mit.
(3) 1Erkennt die
zentrale Stelle nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht
besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder
ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz
mitzuteilen.2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter
das Konto zu belasten.3Die ihm im
Kalendervierteljahr mitgeteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehnten
Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats in einem Betrag bei der
zentralen Stelle anzumelden und an diese abzuführen.4Die Anmeldung nach Satz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
abzugeben.5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der
Abgabenordnung.
(4) 1Eine
Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag des
Zulageberechtigten.2Der Antrag ist schriftlich innerhalb eines Jahres
nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom Antragsteller
an den Anbieter zu richten.3Der Anbieter leitet den
Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung zu.4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die zur Festsetzung
erforderlichen Unterlagen beizufügen.5Die zentrale
Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter mit.6Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
Nichtamtliches
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§ 90a Anmeldeverfahren
(1) 1Abweichend von
§ 90 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 kann der Anbieter die Zulagen auf Grund der ihm
vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen.2Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des
Zulageberechtigten zu berücksichtigen.3Die
Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist der
zentralen Stelle mitzuteilen.
(2) 1Der Anbieter
hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten
Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 aufzunehmen.2Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung
des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen.3Die
zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der
Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.4Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten
Verträgen gutzuschreiben.5§ 89 Abs. 2 gilt mit der
Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres
zu übermitteln sind.
(3) 1Zu Unrecht
gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern.2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und die
Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung
abzusetzen.3Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der
Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.4§ 90 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich
(1) 1Für die
Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die
Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf
Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung; für Zwecke der
Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale
Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die
beitragspflichtigen Einnahmen erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach §
89 übermittelt worden sind.2Für Zwecke der Überprüfung
nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr
nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder
festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a
oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist dies dem
Finanzamt mitzuteilen.
(2) 1Die zuständige
Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu
übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1
zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die
zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1
zu übermitteln.
Nichtamtliches
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§ 92 Bescheinigung
Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten
jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen
über
1.
die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge,
2.
die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90) oder Berechnungsergebnisse (§ 90a),
3.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
4.
die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
5.
den Stand des Altersvorsorgevermögens.
Nichtamtliches
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§ 92a Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im
eigenen Haus
(1) 1Der
Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach §
10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens
10.000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen
Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder
einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen
Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).2Insgesamt dürfen höchstens 50.000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.
(2) 1Der
Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur Vollendung
seines 65. Lebensjahres beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung
folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden
Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines
Monats zurückzuzahlen.2Zahlungen auf diesen
Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe dieser Monatsraten als zu Erfüllung
der Rückzahlungsverpflichtung geleistet.3Eine
darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig.4Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt
der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.
(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der
Rückzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in
Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4
gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen.
(4) 1Dient die
Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen
Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig
zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.2Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat.3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
1.
der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet,
2.
der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder
3.
der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.2In diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulageberechtigten.3Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.
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§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende
Wohnung im eigenen Haus
(1) 1Der
Zulageberechtigte hat die Verwendung nach § 92a bei der zentralen Stelle zu
beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.2Er hat zu bestimmen,
1.
aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen und
2.
auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs. 2 erfolgen soll.
(2) 1Die zentrale
Stelle teilt dem Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr. 1
genannten Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich
ausgezahlt werden können.2Sie teilt dem
Zulageberechtigten und dem Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2 genannten
Altersvorsorgevertrages mit, welche Beträge der Zulageberechtigte nach § 92a
Abs. 2 zurückzuzahlen hat.
(3) 1Die Anbieter
der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz
2 erhalten haben.2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich
vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung Folgendes anzuzeigen:
1.
den Auszahlungszeitpunkt,
2.
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
3.
Die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
4.
den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr. 2
genannten Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des
Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand
geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.
(5) 1Die zentrale
Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt
darüber, für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 der Zulageberechtigte
einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat.2Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die
Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.3In den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale
Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen.4Im Übrigen gilt § 94 Abs. 2 entsprechend.
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§ 93 Schädliche Verwendung
(1) 1Wird
gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchstabe c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten
ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte
Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 gesondert
festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen.2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase (§
1 Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei
Auszahlungen im Falle des Todes des Zulageberechtigten.3Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen
und der Steuerermäßigung,
a)
der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen;
b)
der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind;
c)
der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Falle des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.
(1a) 1Die
Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung
der Scheidungsfolgen eine Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögens
auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt,
zu Lasten des geförderten Vertrages mit einem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsträger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften
in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden oder das Kapital aus
einem geförderten Vertrag entnommen und von dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen lautenden
Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.2Einer
Übertragung steht die Abtretung des geförderten Altersvorsorgevermögens im
Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen gleich.3Wird von dem berechtigten früheren Ehegatten dieses
Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für
die darin enthaltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4 gesondert
festgestellten Beträge.
(2) 1Die
Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen anderen auf den
Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt
keine schädliche Verwendung dar.2Dies gilt
sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn
das geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der in § 82 Abs. 2 Buchstabe a
genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung übertragen und eine lebenslange
Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und
5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung vorgesehen wird.3In den übrigen Fällen der Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen
Altersversorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvorsorgevermögen
zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrages geleistet wird.
(3) 1Auszahlungen
zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten
nicht als schädliche Verwendung.2Eine
Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten
zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche
Rente ergibt, die 1 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle bei einem Anbieter
bestehenden Verträge des Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf
die nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
Nichtamtliches
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§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
(1) 1In den Fällen
des § 93 Abs. 1 hat der Anbieter der zentralen Stelle vor der Auszahlung des
geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem
maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung anzuzeigen.2Die zentrale
Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter durch
Datensatz mit.3Der Anbieter hat den Rückzahlungsbetrag
einzubehalten, mit der nächsten Anmeldung nach § 90 Abs. 3 anzumelden und an
die zentrale Stelle abzuführen.4Der Anbieter
hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur
schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich
vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.5Die
zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige
Finanzamt.6In den Fällen des § 93 Abs. 3 gelten die Sätze 1 und
5 entsprechend.
(2) 1Eine
Festsetzung des Rückzahlungsbetrags erfolgt durch die zentrale Stelle auf
besonderen Antrag des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung nach
Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder nicht erfolgt ist.2§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.3Im Rückforderungsbescheid sind auf den Rückzahlungsbetrag die vom
Anbieter bereits einbehaltenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der
Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen.4Der Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzahlungsbetrag innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids an die zuständige
Kasse zu entrichten.5Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Auszahlung im Sinne des § 93 Abs. 1 erfolgt ist.
Nichtamtliches
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§ 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des
Zulageberechtigten
(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht
des Zulageberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das Beitragsjahr kein Antrag nach § 1
Abs. 3 gestellt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend.
(2) 1Auf Antrag des
Zulageberechtigten ist der Rückzahlungsbetrag (§ 93 Abs. 1 Satz 1) zunächst bis
zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu stunden.2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit
mindestens 15 vom Hundert der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt
wird.3Stundungszinsen werden nicht erhoben.4Die Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht
unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten Voraussetzungen an den
Zulageberechtigten ausgezahlt wird.5Der
Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten.6Die zentrale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter mit.
(3) 1Wird in den
Fällen des Absatzes 1 die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der
Antrag nach § 1 Abs. 3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags
dieser von der zentralen Stelle zu erlassen.2Wird die
unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im
Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder
zwischenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes erneut begründet, ist die Zulage für die
Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und 89
zu gewähren.3Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
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§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
(1) 1Auf die
Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.2Dies
gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung.
(2) 1Der Anbieter
haftet als Gesamtschuldner neben dem Zulageempfänger für die Zulagen und die
nach § 10a Abs. 4 gesondert festgestellten Beträge, die wegen seiner
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt,
nicht einbehalten oder nicht zurückgezahlt worden sind.2Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig.
(3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des
Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben.
(4) 1Die zentrale
Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat.2Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.3Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen,
soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen.
(5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den
Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten.
(6) 1Der Anbieter
darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur
für das Verfahren verwerten.2Er darf sie
ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
zugelassen ist.
(7) 1Für die Zulage
gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und
des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1 und 4 und der §§
383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend.2Für das
Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das
Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412
der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 97 Übertragbarkeit
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte
Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.2§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
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§ 98 Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der
Finanzrechtsweg gegeben.
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§ 99 Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3,
für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz
4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und §
22 Nr. 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und Aufbau der für
die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu
bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und
Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rückforderung der nach § 10a
Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen.2Hierzu
gehören insbesondere
1.
Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbieters,
2.
Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den zuständigen Stellen und den Finanzämtern und
3.
Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7 und § 92 erforderlich sind.
Nichtamtliches
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Anlage 1 (zu § 4d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für
lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 928
Erreichtes
Alter des Leistungsempfängers (Jahre) |
Die
Jahresbeiträge der laufenden Leistungen sind zu vervielfachen bei Leistungen |
|
an männliche
Leistungsempfänger mit |
an weibliche
Leistungsempfänger mit |
|
1 |
2 |
3 |
bis 26 |
11 |
17 |
27 bis 29 |
12 |
17 |
30 |
13 |
17 |
31 bis 35 |
13 |
16 |
36 bis 39 |
14 |
16 |
40 bis 46 |
14 |
15 |
47 und 48 |
14 |
14 |
49 bis 52 |
13 |
14 |
53 bis 56 |
13 |
13 |
57 und 58 |
13 |
12 |
59 und 60 |
12 |
12 |
61 bis 63 |
12 |
11 |
64 |
11 |
11 |
65 bis 67 |
11 |
10 |
68 bis 71 |
10 |
9 |
72 bis 74 |
9 |
8 |
75 bis 77 |
8 |
7 |
78 |
8 |
6 |
79 bis 81 |
7 |
6 |
82 bis 84 |
6 |
5 |
85 bis 87 |
5 |
4 |
88 |
4 |
4 |
89 und 90 |
4 |
3 |
91 bis 93 |
3 |
3 |
94 |
3 |
2 |
95 und älter |
2 |
2 |
Nichtamtliches
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Anlage 2 (zu § 43b)
Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3314 - 3316
Gesellschaft im Sinne der genannten
Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
1.
eine der aufgeführten Formen aufweist:
-
die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: "societe anonyme"/"naamloze vennootschap", "societe en commandite par actions"/"commanditaire vennootschap op aandelen", "societe privee a responsabilite limitee"/ "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "societe cooperative a responsabilite limitee"/ "coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "societe cooperative a responsabilite illimitee"/ "coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid", "societe en nom collectif"/"vennootschap onder firma", "societe en commandite simple"/"gewone commanditaire vennootschap", öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: "aktieselskab" und "anpartsselskab". Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die "aktieselskab" ermittelt und besteuert wird;
-
die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: "Aktiengesellschaft", "Kommanditgesellschaft auf Aktien", "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit", "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" und "Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts", und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: ... und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: "sociedad anonima", "sociedad comanditaria por acciones", "sociedad de responsabilidad limitada", die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer ("impuestos sobre sociedades") unterliegen;
-
die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: "societe anonyme", "societe en commandite par actions" und "societe a responsabilite limitee" sowie die "societes par actions simplifiees", "societes d'assurances mutuelles", "caisses d'epargne et de prevoyance", "societes civiles", die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, "cooperatives", "unions de cooperatives", die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Acts gegründete "building societies" und "trustee savings banks" im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
-
die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: "societa per azioni", "societa in accomandita per azioni", "societa a responsabilita limitata", "societa cooperative", "societa di mutua assicurazione" sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
-
die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: "societe anonyme", "societe en commandite par actions", "societe a responsabilite limitee", "societe cooperative", "societe cooperative organisee comme une societe anonyme", "association d'assurances mutuelles", "association d'epargne-pension" sowie Handels-, Industrie- und Bergbauunternehmen des Staates und von Gemeinden, Gemeindeverbänden, öffentlichen Einrichtungen und von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: "naamloze vennootschap", "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid", "open commanditaire vennootschap", "coöperatie", "onderlinge waarborgmaatschappij", "fonds voor gemene rekening", "vereniging op coöperatieve grondslag", "vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt" und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: "Aktiengesellschaft" und "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" sowie "Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit", "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften", "Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" und "Sparkassen" sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
-
die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
-
die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: "osakeyhtiö/aktiebolag", "osuuskunta/andelslag", "säästöpankki/sparbank" und "vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";
-
die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: "aktiebolag", "försäkringsaktiebolag", "ekonomiska föreningar", "sparbank" und "ömsesidiga försäkringsbolag";
-
die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;
-
Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung: "akciova spolecnost", "spolecnost s rucenim omezenym";
-
Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung: "täisühing", "usaldusühing", "osaühing", "aktsiaselts", "tulundusühistu";
-
Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung: ... im Sinne der Einkommensteuergesetze;
-
Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: "akciju sabiedriba", "sabiedriba ar ierobezotu atbildibu";
-
Gesellschaften litauischen Rechts;
-
Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung: közkereseti tarsasag", beteti tarsasag", "közös vallalat", "korlatolt felelössegü tarsasag", "reszvenytarsasag", "egyesüles", "szövetkezet";
-
Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung: "Kumpaniji ta'Responsabilita'Limitata", "Socjetajiet en commandite li l-kapital taghhom maqsum f'azzjonijiet";
-
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: "spolka akcyina", "spolka z ograniczona odpowiedzialnoscia";
-
Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung: "delniska druzba", "komanditna druzba", "druzba z omejeno odgovornostjo";
-
Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung: "akciova spolocnost", "spolocnost s rucenim obmedzenym", "komanditna spolocnost";
-
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
2.
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
3.
ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
-
vennootschapsbelasting/impot des societes in Belgien,
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selskabsskat in Dänemark,
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Körperschaftsteuer in Deutschland,
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Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
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... in Griechenland,
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impuesto sobre sociedades in Spanien,
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impot sur les societes in Frankreich,
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corporation tax in Irland,
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imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
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impot sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
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vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
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Körperschaftsteuer in Österreich,
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imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
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Statlig inkomstskatt in Schweden,
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corporation tax im Vereinigten Königreich,
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Dan z prijmu pravnickych in der Tschechischen Republik,
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Tulumaks in Estland,
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... in Zypern,
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uznemumu ienakuma nodoklis in Lettland,
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Pelno mokestis in Litauen,
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Tarsasagi ado, osztalekado in Ungarn,
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Taxxa fuq l-income in Malta,
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Podatek dochodowy od osob prawnych in Polen,
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Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien,
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dan z prijmov pravnickych osob in der Slowakei
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
Anlage 3 (zu § 50g)
- auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem
1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden -
Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa und cc - Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) -
1.
Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten Richtlinie - sind
a)
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap'/,societe anonyme', ,commanditaire vennootschap op aandelen'/'societe en commandite par actions', ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid'/,societe a privee a responsabilite limitee' sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
b)
Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktieselskab' und ,anpartsselskab';
c)
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft', ,Kommanditgesellschaft auf Aktien' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung';
d)
Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung: ... (nicht darstellbare Schriftzeichen)
e)
Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung: ,sociedad anonima', ,sociedad comanditaria por acciones', ,sociedad de responsabilidad limitada' sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f)
Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung: ,societe anonyme', , societe en commandite par actions', societe a responsabilite limitee sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
g)
Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: ,public companies limited by shares or by guarantee', ,private companies limited by shares or by guarantee', gemäß den ,Industrial and Provident Societies Acts' eingetragene Einrichtungen oder gemäß den ,Building Societies Acts' eingetragene ,building societies';
h)
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung: ,societa per azioni', ,societa in accomandita per azioni', ,societa a responsabilita limitata' sowie staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;
i)
Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung: ,societe anonyme', ,societe en commandite par actions' und ,societe a responsabilite limitee';
j)
Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung: ,naamloze vennootschap' und ,besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid';
k)
Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: ,Aktiengesellschaft' und ,Gesellschaft mit beschränkter Haftung';
l)
Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
m)
Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: ,osakeyhtiö/aktiebolag', ,osuuskunta/andelslag', ,säästöpankki/sparbank' und ,vakuutusyhtiö/försäkringsbolag';
n)
Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: ,aktiebolag' und ,försäkringsaktiebolag';
o)
nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.
2.
Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie - sind
-
impot des societes/vennootschapsbelasting in Belgien,
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selskabsskat in Dänemark,
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Körperschaftsteuer in Deutschland,
-
... (nicht darstellbare Schriftzeichen) in Griechenland,
-
impuesto sobre sociedades in Spanien,
-
impot sur les societes in Frankreich,
-
corporation tax in Irland,
-
imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
-
impot sur le revenu des collectivites in Luxemburg,
-
vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
-
Körperschaftsteuer in Österreich,
-
imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
-
yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
-
statlig inkomstskatt in Schweden,
-
corporation tax im Vereinigten Königreich.