Fälligkeit der

SV-Beiträge ab 2006

 

 

Mit der neuen Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab 2006 soll ein drohendes Milliardenloch in den Rentenkassen verhindert werden.

 

 

Monat

Jan.

Feb.

Mrz.

Apr.

Mai

Jun.

Jul.

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Fälligkeitstag/

16.*1

24.

29.

26.

29.

28.

27.

29.

27.

26.

28.

27.

drittletzter

27

 

 

 

 

 

 

 

 

27. *2

 

 

Bankarbeitstag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*1 Beiträge für Dezember 2005.

 

 

*2 In den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 nicht als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.

 

 

 

Vom 1.1.2006 an wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag neu geregelt. Künftig sind die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt (oder die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen) erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Zu zahlen sind die tatsächlich ermittelten Beiträge oder (falls das nicht möglich ist) die voraussichtlichen Beiträge. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist dann mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

 

Damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wegen der Umstellung der Fälligkeitsregelung im Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, kann im Rahmen einer Übergangsregelung der Ende Januar 2006 fällig werdende Beitrag auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden.

 

 

Monat

Jan.

Feb.

Mrz.

Apr.

Mai

Jun.

Jul.

Fälligkeitstag/drittletzter Bankarbeitstag

24.

29.

26.

29.

28.

27.

Januar 2006

 

1/6

1/6

1/6

1/6

1/6

1/6

 

 

Die neue Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge

in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt,

 

ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

 

Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zu Grunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der – vielfach nachträglich stattfindenden – Entgeltabrechnung abhängig gemacht.

 

Quelle: BKK-Service