Fälligkeit der
SV-Beiträge ab 2006
Mit der neuen Fälligkeit der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab 2006 soll ein drohendes Milliardenloch in
den Rentenkassen verhindert werden.
Monat |
Jan. |
Feb. |
Mrz. |
Apr. |
Mai |
Jun. |
Jul. |
Aug. |
Sept. |
Okt. |
Nov. |
Dez. |
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Fälligkeitstag/ |
16.*1 |
24. |
29. |
26. |
29. |
28. |
27. |
29. |
27. |
26. |
28. |
27. |
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drittletzter |
27 |
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27. *2 |
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Bankarbeitstag |
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*1 Beiträge für Dezember
2005. |
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*2 In den Bundesländern, in
denen der 31.10.2006 nicht als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der
Einzugsstelle an. |
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Vom
1.1.2006 an wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag neu
geregelt. Künftig sind die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am
drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das
Arbeitsentgelt (oder die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen) erzielt wird,
ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig. Zu zahlen sind die
tatsächlich ermittelten Beiträge oder (falls das nicht möglich ist) die voraussichtlichen
Beiträge. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist dann mit der nächsten
Fälligkeit zu zahlen.
Damit
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen wegen der Umstellung der
Fälligkeitsregelung im Januar 2006 nicht über Gebühr belastet werden, kann im
Rahmen einer Übergangsregelung der Ende Januar 2006 fällig werdende Beitrag auf
die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden.
Monat |
Jan. |
Feb. |
Mrz. |
Apr. |
Mai |
Jun. |
Jul. |
Fälligkeitstag/drittletzter Bankarbeitstag |
– |
24. |
29. |
26. |
29. |
28. |
27. |
Januar 2006 |
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1/6 |
1/6 |
1/6 |
1/6 |
1/6 |
1/6 |
Die
neue Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen
Fälligkeitstag. Danach sind die Beiträge
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in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am
drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit
der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt,
■
ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag
des Folgemonats fällig.
Der
Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde
nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zu Grunde liegenden Arbeitsleistung und
der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der – vielfach
nachträglich stattfindenden – Entgeltabrechnung abhängig gemacht.
Quelle: BKK-Service