Wichtige Neuerungen für Kraftfahrer im Jahr 2007

Neu in 2007

 
Wichtige Neuerungen für Kraftfahrer im Jahr 2007
Das Jahr 2007 bringt zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wichtige Neuerungen sind bereits beschlossen oder noch im Gesetzgebungsverfahren.

 

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Änderung des Bußgeldkataloges Plakettenverordnung
Alkoholverbot für Fahranfänger "Führerschein-Tourismus"
Änderungen der Lenk- und Ruhezeiten Änderungen im Zulassungsverfahren
Förderung von Rußpartikelfiltern Gegenseitige Anerkennung von Auslandsknöllchen EU-weit
EU-Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum 1.1.2007 Umsetzung der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie bis zum 11.6.2007


 

 
Änderung des Bußgeldkataloges
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Länder hat ein Konzept zur Reform des Bußgeldkataloges erarbeitet. Vorrangiges Ziel der Änderung ist es, höhere Bußgelder und Fahrverbote bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol- und Drogenfahrten aussprechen zu können. Die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes war bereits zum 1.5.2006 erhöht worden.

 

In diesem Zusammenhang wird auch eine Verdoppelung des gesetzlichen Höchstrahmens für Ordnungswidrigkeiten auf € 2.000,--, für Alkohol- und Drogenverstöße auf € 3.000,-- gefordert. Dieser Vorschlag läßt befürchten, dass nicht nur punktuelle Änderungen des Bußgeldkataloges für schwere Verkehrsverfehlungen vorgenommen werden, sondern eine durchgängige Erhöhung des Sanktionsniveaus bevorsteht, da seit Einführung des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges 1990 keine inflationsbedingte Anhebung aller Bußgeldsätze stattfand. Der 45. Deutsche Verkehrsgerichtstag wird sich Ende Januar 2007 mit diesen Themen eingehend befassen. 



 
Plakettenverordnung
Zum 1.3.2007 treten Bestimmungen zur Kennzeichnung emmissionsarmer Fahrzeuge in Kraft. Zugleich wird ein neues Verkehrszeichen für die Umweltzone eingeführt, mit dem Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung angeordnet werden können.

 

Gekennzeichnet werden Pkw, Lkw und Busse, sofern sie mindestens die Abgasnorm nach EURO 2 erfüllen. Fahrzeuge mit schlechteren Abgaswerten erhalten keine Plakette und dürfen dann nicht in die entsprechenden Zonen fahren. Die Festlegung der Verkehrsbeschränkungen erfolgt regional im Rahmen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen für Ballungsräume.



 
Alkoholverbot für Fahranfänger
Der Gesetzgeber plant ein Verbot für Fahranfänger bis 25 Jahre, während der Probezeit ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol zu fahren. Damit wird den erschreckend hohen Unfallzahlen dieser Altersgruppe Rechnung getragen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte bereits 1998 ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger während der Probezeit gefordert.

 



 
"Führerschein-Tourismus"
Mit der Veröffentlichung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie im EU-Amtsblatt treten 2007 weitreichende Änderungen des nationalen Fahrerlaubnisrechts in Kraft. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, wegen der es bislang möglich war, trotz Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist eine EU-Fahrerlaubnis im Ausland zu erwerben und damit straffrei am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Durch eine gesetzliche Ausnahme vom bislang uneingeschränkten Anerkennungsgebot verlieren ausländische Führerscheine zukünftig automatisch im Heimatland ihre Gültigkeit, wenn der Betreffende schon einmal eine Entziehung der Fahrerlaubnis hatte. In diesem Fall ist es anderen Mitgliedstaaten zudem untersagt, eine neue Fahrberechtigung auszustellen.

 

Zum Aufbau eines europaweiten Führerscheinregisters ist es erforderlich, dass EU-weit einheitliche Führerscheine ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten sollen die Führerscheine im Scheckkartenformat ab 2012 nur noch befristet auf 10 Jahre ausgegeben werden. Die Verlängerung des Führerscheins ist unabhängig von einer Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung. Alte Führerscheindokumente müssen bis spätestens 2032 in einen neuen befristeten Führerschein umgetauscht werden.



 
Änderungen der Lenk- und Ruhezeiten
Für Lkw ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht gelten ab 11.4.2007 neue Bestimmungen. Danach muss der Fahrer eine Ruhezeit von insgesamt 11 Stunden pro Tag einhalten, wovon mindestens 9 Stunden am Stück genommen werden müssen. Zudem muss jeder Lkw-Fahrer innerhalb von zwei Wochen mindestens 45 Stunden am Stück pausieren. Die wöchentliche Lenkzeit wird auf max. 56 Stunden beschränkt; bisher galt die Obergrenze bei bis zu 74 Stunden.

 



 
Änderungen im Zulassungsverfahren
Stillgelegte Fahrzeuge können ab 1.3.2007 einfacher als bisher wieder in Betrieb genommen werden. Nach bisheriger Rechtslage war nach Ablauf von 18 Monaten ein aufwendiges und damit teures Vollgutachten erforderlich, um eine Zulassung zu erhalten. Hierauf wird ab 1.3.2007 verzichtet, sofern das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre stillgelegt war. Vielmehr genügt eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung, um das Kfz wieder zuzulassen.

 

Mit der Neuregelung des Zulassungsrechts wird auch ein einheitliches Mindestalter für die Oldtimer-Zulassung festgelegt. Während bisher ein Mindestalter von 30 Jahren für das H-Kennzeichen und 20 Jahre für das 07-Kennzeichen erforderlich war, ist es ab 1.3.2007 notwendig, dass die Erstzulassung des Fahrzeuges mindestens 30 Jahre zurückliegt, um die steuergünstige Zulassungsart wählen zu können. Die Inhaber eines 07-Kennzeichens mit jüngeren Fahrzeugen erhalten jedoch Bestandsschutz und können auch weiterhin dieses Kennzeichen trotz Unterschreitung des Mindestalters ihres Fahrzeuges benutzen.



 
Förderung von Rußpartikelfiltern
Die Nachrüstung von Pkw mit Diesel-Rußpartikelfiltern soll steuerlich gefördert werden. Wer im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 sein Fahrzeug nachrüsten lässt, erhält einen Förderbetrag von € 330. Neufahrzeuge mit Partikelfiltern werden dagegen nicht gefördert. Für Fahrzeuge, die nicht nachgerüstet werden, ist ab 1.4.2007 ein jährlicher Zuschlag von 1,20 € je angefangene 100 ccm Hubraum vorgesehen. Dies gilt auch für Pkw, die aus technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können.

 



 
Gegenseitige Anerkennung von Auslandsknöllchen EU-weit
Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen bis zum 22.März 2007

 

In der Praxis ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich die Vollstreckung von Auslandsknöllchen ab 70 Euro EU-weit und damit auch in Deutschland möglich. Da der EU-Rahmenbeschluss keinausdrückliches Rückwirkungsverbot enthält, ist eine Eintreibung von bereits bestehenden und rechtskräftigen Bußgeldern nicht ausgeschlossen. Hier wird jedoch die Praxis zeigen, ob es tatsächlich zu rückwirkenden Eintreibungsversuchen aus dem Ausland kommen wird.



 
EU-Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum 1.1.2007
Ab diesem Datum Anwendung der 4. KH-Richtlinie auch bei der Regulierung von Kfz-Unfällen in Rumänien und Bulgarien. Damit können auch Unfälle in Rumänien bzw. Bulgarien, die durch dort zugelassene Kfz verursacht wurden, über einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland abgewickelt werden. Mit dem EU-Beitritt der beiden Länder finden dort auch die Regelungen der zweiten EG-Führerscheinrichtlinie Anwendung: In der Praxis bedeutet dies den Wegfall der Umschreibeverpflichtung für rumänische und bulgarische Führerscheine in Deutschland. Inhaber gültiger rumänischer und bulgarischer Führerscheine, die bereits seit längerem ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, aber bislang keine Umschreibung beantragt haben und deren Umschreibefrist abgelaufen ist, dürfen ab 1.1.2007 wieder mit diesen Führerscheinen ein Kfz in Deutschland führen.

 



 
Umsetzung der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie bis zum 11.6.2007
Alkoholisierte Fahrzeugführer 

 

Es werden Versicherungsbestimmungen für unwirksam erklärt, mit denen der Versicherungsschutz eines Fahrzeuginsassen aus dem Grund ausgeschlossen wird, weil er wusste oder wissen hätte müssen, dass der Fahrer zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war (oder unter Einfluss eines anderen Rauschmittels stand).

 

Direktes Klagerecht gegenüber Versicherung

Der Geschädigte kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in dem Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen Wohnsitz hat, verklagen.