Wichtige
Neuerungen für Kraftfahrer im Jahr 2007
Neu in 2007
Das Jahr 2007 bringt zahlreiche Änderungen im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wichtige Neuerungen
sind bereits beschlossen oder noch im
Gesetzgebungsverfahren.
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Änderung des
Bußgeldkataloges
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Eine Arbeitsgruppe aus
Vertretern des Bundes und der Länder hat ein
Konzept zur Reform des Bußgeldkataloges
erarbeitet. Vorrangiges Ziel der Änderung ist
es, höhere Bußgelder und Fahrverbote bei
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen,
Alkohol- und Drogenfahrten aussprechen zu
können. Die Rechtsfolgen bei Nichteinhalten des
Sicherheitsabstandes war bereits zum 1.5.2006
erhöht worden.
In diesem Zusammenhang wird auch eine
Verdoppelung des gesetzlichen Höchstrahmens für
Ordnungswidrigkeiten auf € 2.000,--, für
Alkohol- und Drogenverstöße auf € 3.000,--
gefordert. Dieser Vorschlag läßt befürchten,
dass nicht nur punktuelle Änderungen des
Bußgeldkataloges für schwere
Verkehrsverfehlungen vorgenommen werden, sondern
eine durchgängige Erhöhung des Sanktionsniveaus
bevorsteht, da seit Einführung des
bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges 1990 keine
inflationsbedingte Anhebung aller Bußgeldsätze
stattfand. Der 45. Deutsche Verkehrsgerichtstag
wird sich Ende Januar 2007 mit diesen Themen
eingehend befassen. |
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Plakettenverordnung
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Zum 1.3.2007 treten
Bestimmungen zur Kennzeichnung emmissionsarmer
Fahrzeuge in Kraft. Zugleich wird ein neues
Verkehrszeichen für die Umweltzone eingeführt,
mit dem Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der
Luftreinhaltung angeordnet werden können.
Gekennzeichnet werden Pkw, Lkw und Busse,
sofern sie mindestens die Abgasnorm nach EURO 2
erfüllen. Fahrzeuge mit schlechteren Abgaswerten
erhalten keine Plakette und dürfen dann nicht in
die entsprechenden Zonen fahren. Die Festlegung
der Verkehrsbeschränkungen erfolgt regional im
Rahmen von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen
für Ballungsräume. |
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"Führerschein-Tourismus"
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Mit der Veröffentlichung der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie im EU-Amtsblatt treten
2007 weitreichende Änderungen des nationalen
Fahrerlaubnisrechts in Kraft. Damit wird eine
Regelungslücke geschlossen, wegen der es bislang
möglich war, trotz Entziehung der deutschen
Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist eine
EU-Fahrerlaubnis im Ausland zu erwerben und
damit straffrei am öffentlichen Straßenverkehr
teilzunehmen. Durch eine gesetzliche Ausnahme
vom bislang uneingeschränkten Anerkennungsgebot
verlieren ausländische Führerscheine zukünftig
automatisch im Heimatland ihre Gültigkeit, wenn
der Betreffende schon einmal eine Entziehung der
Fahrerlaubnis hatte. In diesem Fall ist es
anderen Mitgliedstaaten zudem untersagt, eine
neue Fahrberechtigung auszustellen.
Zum Aufbau eines europaweiten
Führerscheinregisters ist es erforderlich, dass
EU-weit einheitliche Führerscheine ausgegeben
werden. Zur Vermeidung von
Manipulationsmöglichkeiten sollen die
Führerscheine im Scheckkartenformat ab 2012 nur
noch befristet auf 10 Jahre ausgegeben werden.
Die Verlängerung des Führerscheins ist
unabhängig von einer Prüfung oder
Gesundheitsuntersuchung. Alte
Führerscheindokumente müssen bis spätestens 2032
in einen neuen befristeten Führerschein
umgetauscht werden. |
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Änderungen im
Zulassungsverfahren
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Stillgelegte Fahrzeuge können
ab 1.3.2007 einfacher als bisher wieder in
Betrieb genommen werden. Nach bisheriger
Rechtslage war nach Ablauf von 18 Monaten ein
aufwendiges und damit teures Vollgutachten
erforderlich, um eine Zulassung zu erhalten.
Hierauf wird ab 1.3.2007 verzichtet, sofern das
Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre stillgelegt
war. Vielmehr genügt eine gültige Haupt- und
Abgasuntersuchung, um das Kfz wieder zuzulassen.
Mit der Neuregelung des Zulassungsrechts wird
auch ein einheitliches Mindestalter für die
Oldtimer-Zulassung festgelegt. Während bisher
ein Mindestalter von 30 Jahren für das
H-Kennzeichen und 20 Jahre für das
07-Kennzeichen erforderlich war, ist es ab
1.3.2007 notwendig, dass die Erstzulassung des
Fahrzeuges mindestens 30 Jahre zurückliegt, um
die steuergünstige Zulassungsart wählen zu
können. Die Inhaber eines 07-Kennzeichens mit
jüngeren Fahrzeugen erhalten jedoch
Bestandsschutz und können auch weiterhin dieses
Kennzeichen trotz Unterschreitung des
Mindestalters ihres Fahrzeuges benutzen. |
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Gegenseitige Anerkennung
von Auslandsknöllchen EU-weit
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Umsetzung des
EU-Rahmenbeschlusses über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen
bis zum 22.März 2007
In der Praxis ist ab diesem Zeitpunkt
grundsätzlich die Vollstreckung von
Auslandsknöllchen ab 70 Euro EU-weit und damit
auch in Deutschland möglich. Da der
EU-Rahmenbeschluss keinausdrückliches
Rückwirkungsverbot enthält, ist eine Eintreibung
von bereits bestehenden und rechtskräftigen
Bußgeldern nicht ausgeschlossen. Hier wird
jedoch die Praxis zeigen, ob es tatsächlich zu
rückwirkenden Eintreibungsversuchen aus dem
Ausland kommen wird. |
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Umsetzung der 5.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie bis zum
11.6.2007
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Alkoholisierte
Fahrzeugführer
Es werden Versicherungsbestimmungen für
unwirksam erklärt, mit denen der
Versicherungsschutz eines Fahrzeuginsassen aus
dem Grund ausgeschlossen wird, weil er wusste
oder wissen hätte müssen, dass der Fahrer zum
Unfallzeitpunkt alkoholisiert war (oder unter
Einfluss eines anderen Rauschmittels stand).
Direktes Klagerecht gegenüber
Versicherung
Der Geschädigte kann die
Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in
dem Mitgliedstaat, in dem der Geschädigte seinen
Wohnsitz hat, verklagen. |
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